OLG Hamm:Irreführung durch Lagerbestand

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Irreführung durch Lagerbestand sollte im Rahmen der werblichen Aussendarstellung vermieden.

Die Werbung eines Unternehmens mit der Angabe „ca. 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ ist irreführend, wenn das beworbene Sortiment von Waren nur ca. 2000 verschiedene Artikel umfasst. So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 19. August 2021, Az.: 4 U 57/21). Das Gericht hatte zahlreiche geschäftliche Handlungen in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern zu bewerten.

Dazu gehörte auch unter anderem die Bewertung, ob die Bewerbung in dem Onlineshop des abgemahnten Unternehmens mit der Angabe „ca. 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Anzahl der Artikel nicht erreicht wird, und die Aussage zu verstehen ist. Das Gericht sah in der Angabe eine Irreführung durch Lagerbestand bzw. desssen Angaben. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie un-wahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u. a. über die Verfügbarkeit der Ware enthält. Auch dies ist vorliegend der Fall, weil der gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG maßgebliche durchschnittliche Verbraucher die beanstandete Werbeaussage auf dem Banner der Website des Online-Shops der Verfügungsbeklagten dahingehend versteht, dass das Sortiment der Verfügungsbeklagten ca. 1 Mio. unterschiedliche Artikel umfasst und damit besonders breit gefächert ist, vergleichbar mit großen, ggf. marktbeherrschen-den Anbietern wie bspw. H, während dies tatsächlich nicht zutrifft. Unstreitig besteht das Sortiment der Verfügungsbeklagten lediglich aus rund 2.000 unterschiedlichen Artikeln. Der beworbene umfangreiche Bestand ergibt sich nur aufgrund einer entsprechenden – den Durchschnittsverbraucher aber allenfalls am Rande interessierenden – Lagerhaltung…“