Dann besteht nach Ansicht des Gerichts in seinem Beschluss vom 3. April 2023 (Az.: 15 W 5/23) aufgrund der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis nicht und die sofoitge Beschwerde ist unzulässig. Das Gericht setzt sich ausführlich mit Rechtsprechung und Litertur auseinander. Im Fazit äußert sich das Gericht wie folgt:
„…Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn die Frage danach, ob der Gläubiger durch ein aus seiner Sicht zu niedriges Ordnungsmittel beschwert ist, ist nach Dafürhalten des Senats nicht damit gekoppelt, ob er verpflichtet ist, seinen Antrag zu beziffern oder jedenfalls ein Mindestmaß bzw. eine Größenordnung anzugeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ordnungsmittel zwar gemäß § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Gläubiger beantragt werden muss, jedoch – anders als etwa ein Schmerzensgeld in einem Klageverfahren – nicht zu seinen Gunsten verhängt wird, sondern als Ordnungsgeld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zugunsten der Staatskasse beigetrieben bzw. als Ordnungshaft allein zu Lasten des Schuldners durchgeführt wird. Es geht also nicht um eine an den Gläubiger zu erbringende Leistung, sondern um eine in das Ermessen des Gerichts gestellte staatliche Sanktion, die für den Gläubiger keinerlei wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Hierin liegt der Unterschied zu einem kontradiktorischen (Klage-) Verfahren. Daher bedarf die Beschwer des Gläubigers in einem Ordnungsmittelverfahren einer besonderen Begründung, sofern das Gericht nur überhaupt ein Ordnungsmittel verhängt. Diese liegt vor, wenn der Antragsteller seinen Antrag beziffert oder eine Mindestsumme nennt. Wenn der Gläubiger weder eine Größenordnung noch einen (Mindest-) Betrag nennt, ist eine Beschwer hingegen nicht erkennbar. Der Gläubiger bringt in einem solchen Fall mit seinem Antrag zum Ausdruck, dass er die Sanktionierung dem freien Ermessen des Gerichts überlässt. Dieses Rechtsschutzziel ist mit der Verhängung des Ordnungsmittels vollständig erfüllt, solange das Gericht überhaupt eine Ermessensentscheidung gegen den Schuldner trifft, was hier der Fall ist. Ist das Rechtsschutzziel vollständig erfüllt, bleibt kein Raum mehr für eine Beschwer. Es ist dem Gläubiger jedoch ohne weiteres möglich und unbenommen, den Antrag zu beziffern oder jedenfalls einen Mindestbetrag zu nennen. Dann wird deutlich, dass er eine bestimmte (Mindest-) Erwartung des zu verhängenden Ordnungsmittels hat, dass also sein Rechtsschutzziel über die Verhängung überhaupt irgendeines Ordnungsgeldes hinausgeht. Bleibt das Gericht dahinter zurück, so sieht sich der Gläubiger in der Erreichung dieses Rechtsschutzziels teilweise enttäuscht, so dass insoweit eine Beschwer besteht…“