So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 7 U 100/22), gegen das die Revision zugelassen und bereits eingelegt worden ist (Az.: VI ZR 32/23).
Nach einem Negativ-Eintrag in der Datenbank der Beklagten erfolgte die Tilgung der dem Eintrag zugrundliegenden Forderung durch die klagende Partei. Diese begehrte daraufhin eine Löschung des Eintrages nach Art. 17 DSGVO. Diese sah das OLG Frankfurt a.M. nicht.
Ein Anspruch nach Art. 17 I lit. a) DSGVO verneinte das Gericht und begründete unter anderem wie folgt:
„…Eine vollständige Löschung wegen fehlender Notwendigkeit nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO kann die Klägerin danach nicht verlangen.
Die Notwendigkeit der Speicherung ist nicht dadurch entfallen, dass die Forderung zwischenzeitlich getilgt worden ist und ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO zu löschen wäre, wenn die Begleichung der Forderung nachgewiesen wird. Es liegt entgegen der Ansicht der Klägerin insofern keine ungerechtfertigte oder sinnwidrige Ungleichbehandlung von Einträgen, die aus dem Schuldnerverzeichnis übernommen werden, und anderen Einträgen vor. Denn es handelt sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte. In das Schuldnerverzeichnis wird nicht bereits das bloße Vorliegen eines Vollstreckungstitels eingetragen, sondern nach § 882b Abs. 1 Nr. 1 – 3 ZPO werden Eintragungen nur in den dort bestimmten Fällen vorgenommen. Die Eintragung nach § 882c ZPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und setzt eine besondere Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers voraus. Im Gegensatz dazu beruht die Eintragung in anderen Fällen in der Regel auf der Meldung eines Gläubigers. Die Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis erfolgt entweder taggenau nach drei Jahren oder aber vorzeitig, wenn die Löschung des Eintrags in das Schuldnerverzeichnis durch das zentrale Vollstreckungsgericht mitgeteilt wird. Dies setzt eine besondere Löschungsanordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts voraus (§ 882e ZPO), zu deren Erlass der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers oder den Wegfall des Eintragungsgrundes gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachzuweisen hat.
Eine dem Schuldnerverzeichnis vergleichbare Situation ist bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte nicht gegeben. Diese erteilt nur ihren Vertragspartnern (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen etc.) und auch diesen erst bei „berechtigtem Interesse“ Auskünfte, wobei ein solches „berechtigtes Interesse“ unter anderem vorliegt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem betreffenden Schuldner mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko trägt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 5 U 153/21 – zit. n. Juris). Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21 – zit. n. Juris; OLG Köln, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 – 27 U 51/21 – zit. n. Juris, zu der ähnlichen Konstellation der Erteilung von Restschuldbefreiung; insofern a.A. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2022 – 17 U 5/22 – zit. n. Juris).
Auch einen Anspruch nach Art. 17 I lit. c) DSGVO verneinte das Gericht und begründete unter anderem wie folgt:
„…Ein Anspruch auf Löschung des Eintrags folgt auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO.
Danach ist erforderlich, dass die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Der Widerspruch dient als Korrektur, indem er eine rechtmäßige Datenverarbeitung ausnahmsweise unterbindet. Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1 Buschstabe f DSGVO nicht auszuhöhlen, muss eine atypische Situation rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen. Es müssen konkrete Umstände des Einzelfalls eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründen (Martini, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2021, Art 21 DS-GVO Rdnr. 30).
Solche Gründe hat die Klägerin nicht dargetan. Der von ihr angeführte Umstand, dass Schwierigkeiten bei Finanzierung ihrer Vorhaben zu erwarten seien, ist nicht Folge einer besonderen atypischen Situation, sondern vielmehr typische Folge einer Bonitätsauskunft. Weitere Umstände, die eine atypische Situation begründen könnten, sind nicht ersichtlich…“