Wettbewerbsrecht

BGH: Art. 17 I BiozidVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

So entschieden in einem Revisionsverfahren mit Urteil vom 10. November 2022 (Az.: I ZR 16/22) im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit rund um das Angebot eines Schädlingsbekämpfungsverfahrens.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach diesem Maßstab stellt Art. 17 Abs. 1 BiozidVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Die Vorschrift macht insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit und die Anwendung von Biozidprodukten innerhalb der Europäischen Union von einer behördlichen Zulassung abhängig. Die Biozidverordnung und insbesondere das in ihrem Art. 17 Abs. 1 geregelte Zulassungserfordernis bezwecken, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 und 3 Satz 1 BiozidVO). Die Regelung dient daher dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer auf der Nachfrageseite bei dem Abschluss und der Durchführung von Austauschverträgen über den Erwerb von Biozidprodukten oder die Erbringung von Dienstleistungen unter Einsatz von Biozidprodukten. Die Vorschrift stellt keine reine Marktzutrittsregelung dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Zulassungspflicht produktbezogen ist. Soweit dadurch einzelnen Anbietern, die allein Biozidprodukte vertreiben oder Dienstleistungen unter Einsatz von Biozidprodukten anbieten, der Marktzutritt verwehrt werden sollte, ändert dies nichts an der primär marktverhaltensbezogenen Schutzrichtung des Zulassungserfordernisses…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner