LG Düsseldorf: Garantiewerbung mittels Störer auf Verpackung erfordert genaue Informationen zu Garantiebedingungen auf Verpackung

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So entschieden im Falle eines Warenangebotes in einem Ladengeschäft. In seinem Urteil vom 3. Juni 2022 (Az.: 38 O 101/21) hat das Gericht bereits die aktuellen Kriterien der EuGH-Rechtsprechung berücksichtigt, die dann auch Einfluss in die Grundsatzentscheidung des BGH vom 10. November 2022, Az. I ZR 241/19) gefunden hat. Im Streitfall war auf einer Produktverpackung mittels Werbestörer plakativ für eine Garantie des Produktes geworben worden, Garantiebedingungen war jedoch auf der Verpackung nicht enthalten. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG dar.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Den sich so ergebenden Vorgaben genügt die Verpackungsgestaltung nicht woraus sich nach den Umständen zugleich ergibt, dass die Beklagte ihren Informationspflichten nicht entsprochen hat. Da sich die Beklagte entschieden hat, die Ware in ihrer Filiale so aufzubewahren, dass der Verbraucher die Verpackung sehen und lesen, hat sie die dort zu findenden Angaben als Werbemittel für sich sprechen lassen und ist infolgedessen für die Rechtskonformität der Werbung verantwortlich.

Da die Beklagte die Messer mit der Umverpackung in ihrem Verkaufsraum ausgestellt, konnten Verbraucher den prominent auf der Vorderseite der Verpackung als „Eyecatcher“ angebrachten Hinweis auf die 25jährige Garantie wahrnehmen. Das begründet das schutzwürdige Bedürfnis des Verbrauchers, vor Abgabe seiner Vertragserklärung Angaben zum Bestehen und den Bedingungen der Garantie zu erhalten, auf die durch die Präsentation des Produkts im Ladengeschäft hingewiesen worden ist.

Diese Angaben fehlen auf der Umverpackung. Die auf der Rückseite abgedruckten Hinweise reichen bereits deshalb nicht aus, weil sie ausschließlich in englischer Sprache abgefasst sind. Das Maß an Englischkenntnissen, das zum korrekten Verständnis des Hinweises benötigt wird, ist bei erheblichen Teilen des von der Beklagten angesprochenen Publikums mutmaßlich nicht vorhanden. Der von der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher ist weder ein Literatur und Filme in englischer Originalfassung konsumierender Bildungsbürger noch ist er beruflich in einem Umfeld tätig, in dem er Englisch als Arbeitsmittel nutzt, sondern er wird nach der Lebenserfahrung nur gelegentlich auf die englische Sprache zurückgreifen, um sich beispielsweise auf Reisen zu verständigen oder englische Begriffe und Wendungen in den Medien, im Sport und in der Werbung zu verstehen (vgl. Kochendörfer, GRUR 2020, 949 [950 f.]). Mit der Lektüre des englischen Textes auf Rückseite der Umverpackung ist der Durchschnittsverbraucher folglich überfordert, weshalb ihm die dort vorgehaltenen Informationen nicht – wie gemäß Art. 246 EGBGB richtlinienkonform vorgeschrieben– „in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung“ gestellt werden.

Unabhängig davon genügen die englischen Erläuterungen inhaltlich nicht. Der Formulierung „…“ (die der Kläger mit „Auf dieses Produkt gewähren wir 25 Jahre Garantie“ recht frei übersetzt hat) ist sprachlich nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Herstellergarantie handelt. Selbst wenn man dies anders sähe und meinen wollte, in der Erklärung sei die Person des Garantiegebers benannt, fehlen doch Angaben zu seiner Anschrift und dem Reparaturort…“