So das Gericht in seinem Endurteil vom 8. Februar 2023 (Az.: 14 O 224/22). Das Gericht beschäftigt sich ausführlich mit dem Nicht-Vorliegen von Verstößen gegen Regelungen der DSGVO und sieht mangels ausreichenden Vortrages auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…(1) Zwar ist nach Erwägungsgrund 146 S. 3 zur DSGVO der Schadensbegriff weit auszulegen; der wirksame Schadensersatz muss auch Abschreckungscharakter haben. Grundvoraussetzung ist jedoch nach Erwägungsgrund 146 zur DSGVO, dass der immaterielle Schaden „erlitten“, also tatsächlich entstanden sein muss (und nicht lediglich befürchtet werden darf). Daraus folgt auch, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO bei der Datenverarbeitung für einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nicht ausreicht. Es muss eine kausal hierauf beruhende spürbare Beeinträchtigung des Geschädigten hinzutreten, um von einem Schaden sprechen zu können, z.B. eine benennbare und nachweisbare Persönlichkeitsverletzung wie etwa eine „Bloßstellung“ (Landgericht Essen, a.a.O. m.w.N.)
(2) Nach diesen Grundsätzen, denen das Gericht folgt, ist ein Schaden des Klägers weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Der klägerseits behauptete „Kontrollverlust über seine Daten“ stellt keine spürbare Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlichkeitsverletzung und damit keinen Schaden dar. Dasselbe gilt für einen behaupteten „Zustand großen Unwohlseins und Sorge über möglichen Missbrauch seiner Daten“. Die Behauptung, der Kläger habe seit April 2021 vermehrt dubiose E-Mails und Nachrichten von unbekannten Adressen und Nummern erhalten, genügt ebenfalls nicht. Ferner gehört derartiges in der digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko, insbesondere dann, wenn man – wie der Kläger – durch Unterhaltung eines Facebook-Accounts oder durch Teilnahme an anderen sog. sozialen Netzwerken wie Instagram seine personenbezogenen Daten ins Internet stellt. Angebliche Spam-E-Mails und -nachrichten können damit genauso von Personen stammen, die legal durch Teilnahme an einem sozialen Netzwerk an E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Klägers gelangt sind…“