LG Magdeburg: Werbung für Suchmaschinenmanipulation als Dienstleistung unzulässig

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So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az.: 36 O 26/22) bezogen auf die Werbung, dass Klicks auf Suchmaschinensuchergebnisse „geordert“ werden könnten. Das Gericht führt zu seiner Einschätzung, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit einer Irreführung nach § 5 UWG zu begründen, in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Diese geschäftliche Handlung ist auch irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG. Denn sie ist geeignet, den Nutzer der Website der Beklagten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus enthält sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften und Befähigungen der Beklagten und die Art ihres Vertriebs. Die Täuschung besteht darin, dass die von der Beklagten verkauften und mit sogenannten Clickworkern erzeugten Klicks nicht von „echten“ Nutzern stammen, sondern ohne ein echtes Interesse an der Nutzung generiert werden. Die für die Bewertung maßgebliche Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers geht dahin, aufgrund des Rankings einer Firma in der Suchmaschine ein entsprechendes Prestige und eine damit verbundene hochwertige Güte des Unternehmens anzunehmen. Die Vorstellung des Nutzers geht dabei davon aus, dass das Ranking durch den Aufruf der Website von real existierenden Nutzern gefördert wird. Der durchschnittliche Verbraucher rechnet indes nicht damit, dass in Wahrheit uninteressierte und nur für die Verbesserung des Rankings speziell beschäftige Mitarbeiter – so wie die Clickworker der Beklagten – die Klicks erzeugt haben….Das künstliche Erzeugen der Klicks mit dem Versprechen, dadurch das Ranking des Nutzers zu verbessern, ist auch geeignet, Verbraucher über den Stellenwert des Unternehmens zu täuschen. In diesem Zusammenhang kommt es nach Auffassung der Kammer entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Klick-Rate nur einer von mehreren Faktoren ist, die das Ranking bei Google beeinflussen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte sowohl in dem postalisch versandten Schreiben als auch auf ihrer Website die Klick-Rate als einen wichtigen Rankingfaktor beschreibt. Auf Seite 2 der Anlage K3 heißt es hierzu explizit, eine Studie vor einigen Jahren habe belegt, dass Klicks in weniger als 3 Stunden eine Firma von Platz 7 auf Platz 1 katapultiert hätten. Dieselbe Information ist auch auf der Website (K4) enthalten. Damit wird den Nutzern suggeriert, dass die von der Beklagten angebotenen Klicks das Ranking bei Google mit großer Wahrscheinlichkeit verbessern. Ob dieser Erfolg tatsächlich eintritt, kann im Ergebnis dahinstehen, weil es nach § 5 Abs. 1 UWG ausreicht, dass die Angaben zur Täuschung „geeignet“ sind…Im Ergebnis handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten nicht um eine erlaubte Suchmaschinenoptimierung, sondern um eine verbotene Suchmaschinenmanipulation (Ernst, WRP 2004, 278 bis 282, zitiert in juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009, 4 U 53/09, zitiert in juris, Rn. 29, 30)…“