Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 23. Februar 2023 (Az.: I ZR 157/21 – Action Replay) dem EuGH rechtliche Fragen gestellt, die für die Entscheidung des Rechtsstreits selbst wichtig sind. In dem Rechtsstreit werden durch die Klägerin Ansprüche geltend gemacht, die diese wegen einer unzulässigen Umarbeitung nach § 69c Nr. 2 UrhG für die Computerspiele geltend macht, die durch die Klägerin in Lizenz vertrieben werden.
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