Datenschutzrecht

EuGH: Auskunft nach Art. 15 DSGVO umfasst korrekte Angabe von Empfängern, Ausnahme: Unmöglichkeit der Angabe.

Am 12. Januar 2023 hat der EuGH dies in der Rechtssache C-154/21 und damit Urteil entschieden. Zugrunde liegt ein Rechtsstreit gegen die österreichische Post. Die Erwägungen betreffen aber auch die Rechtsanwendung von deutschen Verantwortlichen im Sinne der DSGVO.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Auslegung des Art. 15 DSGVO unter anderem aus:

„…Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen…“

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