So das Gericht in seinem Urteil vom 17. November 2022 (Az.: 11 O 466/22). Wieder einmal war der Hintergrund ein Rechtsstreit um Prämienerhöhungen einer privaten Krankenversicherung.
Zu der Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 15 DSGVO führt das Gericht kurz und knapp in den Entscheidungsgründen aus:
„…Ein Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht erfolgreich auf § 15 DSGVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach dem Willen des Klägers soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich aber um einen verordnungsfremden Zweck…“