Urheberrecht

LG Köln: Übertragungssignal eines Fußballspiels ist Filmwerk nach UrhG

So das Gericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az.: 14 O 46/22) im Falle eines durch einen Rechtinhaber geltend gemachten Schadenersatzanspruchs wegen einer nicht-lizensierten Übertragung eines Fußballspiels in einer Gaststätte (es wurden mehr als 5.000 EUR Schadensersatz zugesprochen). Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit führt das Gericht in den Entscheidungsgründen aus:

„…Bei der durch die Klägerin durchgeführten Übertragung handelt es sich um ein Filmwerk, das aufgrund der freien Zusammenstellung der Bildsequenzen und Kameraeinstellungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt ist (zur Schutzfähigkeit vergleiche Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 2 Rn. 123 mit weiteren Nachweisen). Das sogenannte Basissignal respektive Live-Signal von Spielübertragungen der UEFA Champions League ist ein urheberrechtschutzfähiges Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Trotz Vorgabe des Ziels, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, räumen die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten dem Bildregisseur hinreichend Raum für eine individuelle gestalterische Prägung ein (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RS 2021, 46532, zur Fußball Bundesliga).

Auch bei Filmwerken gilt der Maßstab der so genannten kleinen Münze für die Beurteilung, ob eine geistig-persönliche Schöpfung vorliegt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn individuelle Gestaltungsentscheidungen in dem Produkt Ausdruck finden und eine eigene Leistung verkörpern – unabhängig von dem gefilmten Geschehen selbst. Regie, Bildgestaltung und Schnitt können damit insbesondere Ausdruck einer individuellen Schöpfung sein. Gleiches gilt für Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffes sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen. Sofern durch technische oder sonstige Gegebenheiten kein Spielraum für individuelle Maßnahmen besteht, scheidet Urheberrechtsschutz dagegen aus.

Ausgehend hiervon, ist auf der Grundlage des nicht substantiiert bestrittenen Vortrags der Klägerin zur Herstellung des Basissignals von einer eigenschöpferischen Leistung des Bildregisseurs bei der Herstellung des Basissignals auszugehen. Sie besteht insbesondere in der bildlichen Erfassung, Auswahl und Anordnung des Geschehens, welches nicht insgesamt dargestellt werden kann, sondern in Ausschnitten, die der jeweilige Bildregisseur auswählt.

Das Basissignal („World Feed“) wird durch eine Mischung von Bildern hergestellt, die – je nach Bedeutung des Spiels – mindestens 14 – bei einigen Partien bis zu 29 – Kameras mit diversen unterschiedlichen Kameraeinstellungen produzieren. Die Entscheidung, welche Kameraeinstellung Verwendung findet, trifft der Bildregisseur. Hinsichtlich des eigentlichen Spielgeschehens ist der Bildregisseur dabei naturgemäß an den zeitlichen Ablauf des Spielgeschehens gebunden. Wie das Spielgeschehen sowie die Atmosphäre im Stadion durch die verschiedenen Kameras eingefangen wird, obliegt jedoch allein der individuellen Entscheidung des Bildregisseurs. Er entscheidet, welche der auf das Spielgeschehen oder aber die Zuschauer oder aber die Trainer- oder Ersatzspielerbank gerichtete Kamera, in welchem Moment für das Basissignal verwendet wird. Sofern er das Spielgeschehen darstellen will, kann er wiederum entscheiden, ob einzelne Spieler, lange Einstellungen der Laufwege oder das gesamte Spielgeschehen übermittelt werden. Er kann darüber hinaus entscheiden, ob eine Wiederholung oder Zeitlupen- bzw. Superzeitlupeneinstellung oder aber eine erläuternde Grafik eingeblendet werden.

Die dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten räumen hinreichend Raum für eine individuelle Prägung seitens des jeweils tätigen Bildregisseurs ein, auch wenn das Ziel, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, vorgegeben ist. Der dargestellte Gestaltungsspielraum wird auch nicht durch Vorgaben der derart eingeschränkt, dass kein Raum für eine eigenschöpferische Leistung mehr verbliebe. Die Vorgaben der UEFA beziehen sich allein auf die Anzahl der jeweils in Abhängigkeit zur Bedeutung des Spiels zur Verfügung stehenden Kameras und die Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätskontrolle. Vorgaben zur Kameraauswahl und den Kameraeinstellungen sowie sonstige Einschränkungen des individuellen Gestaltungsspielraums beim Zusammenschnitt finden sich nicht.

Dadurch eröffnen sich dem Bildregisseur Spielräume, die er eigenschöpferisch ausfüllen kann. So hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass es der Bildregisseur in der Hand hat, durch das Einbinden längerer Spielszenen den Spielverlauf selbst in den Vordergrund zu rücken oder aber durch häufige Schnitte und das Einbinden von Einzelbildern und/oder die Verwendung von Wiederholungen die Dramatik von Zweikämpfen zu belegen. Es steht ihm auch offen, durch häufigere Einblendungen der Zuschauer die Atmosphäre im Stadion einzufangen. All das ist weit entfernt von einer reinen Ablaufregie…“

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