Markenrecht

BGH: Nach einer erneuten Rechtsverletzung abgegebene Unterlassungserklärung kann im Kennzeichenrecht erneut nach „Hamburger Brauch“ erfolgen

Auch dann, so der BGH in seinem Urteil vom 1.Dezember 2022 (Az.: I ZR 144/21 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III) ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die bestehende Wiederholungsgefahr ausreichend ausgeräumt worden. So entschieden durch das Gericht in einer kennzeichenrechtlichen Streitigkeit.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ein der Höhe nach unbegrenztes Bestimmungsrecht – wie es die von den Beklagten abgegebene Erklärung nach „Hamburger Brauch“ vorsieht – bietet dem Gläubiger den entscheidenden Vorteil, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe bestimmen zu können, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrags im Hinblick auf die zuvor begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre. Eine Vertragsstrafevereinbarung in dieser Form ist deshalb ein besonders geeignetes Mittel zur Verhütung schwerwiegender oder folgenreicher Wiederholungen der Verletzungshandlung, da der Schuldner gerade bei Begehung solcher Verstöße einem angemessen höheren Strafrisiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 [juris Rn. 17] = WRP 1991, 27 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze, mwN; BeckOK.UWG/Tavanti/Scholz, 17. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 13a Rn. 26). Diese Grundsätze gelten auch für eine weitere, nach einer erneuten Verletzung abgegebene Unterlassungserklärung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Wiederholungsfall grundsätzlich erforderliche höhere Strafbewehrung einem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ bereits innewohnt. Dieses entfaltet mit der Möglichkeit, meine Vertragsstrafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festzusetzen, im Wiederholungsfall dem Schuldner gegenüber die notwendige Abschreckungswirkung, zumal der Umstand der wiederholten Zuwiderhandlung bei einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130 Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb im Wiederholungsfall die Angabe einer Untergrenze nicht erforderlich…“

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