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BGH: Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers

Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers – Auf den tatsächlichen Abruf der E-Mail und die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes der E-Mail kommt es für einen wirksamen Zugang der E-Mail nicht. So der BGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az.: VII ZR 895/21) in einem Rechtsstreit zur Frage des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches.

Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers – Ansicht des Gerichts

Der BGH führt in den Entscheidungsgründen, unter Darstellung der unterschiedlichen Ansichten zur Frage des Zugangs einer E-Mail, dann unter anderem aus:

„..Jedenfalls für den nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen…“

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