OLG Rostock: kein Anscheinsbeweis des Zugangs einer E-Mail allein durch deren Absendung
So das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 3. April 2024 (Az.: ) im Rahmen eines Berufungsverfahrens, mit dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels ausführt. Dabei schließen sich die Richter der bestehenden überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Das Gericht führt in den Gründen des Beschlusses unter anderem wie folgt aus: „…Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail sieht der Senat keine Grundlage. Die von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt zuletzt in der Berufungsbegründung zitierte instanzgerichtliche Entscheidung (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.10.2008 – 30 C 730/08, BeckRS 2009, 5792), die einen Anscheinsbeweis bejaht…
BGH: Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers
Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers – Auf den tatsächlichen Abruf der E-Mail und die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes der E-Mail kommt es für einen wirksamen Zugang der E-Mail nicht. So der BGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az.: VII ZR 895/21) in einem Rechtsstreit zur Frage des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches. Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers – Ansicht des Gerichts Der BGH führt in den Entscheidungsgründen, unter Darstellung der unterschiedlichen Ansichten zur Frage des Zugangs einer E-Mail, dann unter anderem aus: „..Jedenfalls für den nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen Fall, dass die…
LAG Köln:Darlegungs-und Beweislast für E-Mail-Zugang
Darlegungs-und Beweislast für E-Mail-Zugang – Die Kommunikation per E-Mail kann aus rechtlicher Sicht zu Problemen führen, sofern der Zugang einer solchen E-Mail nicht gesichert ist bzw. durch den Empfänger bestritten wird. Dann stellt sich die Frage, wer den Zugang der E-Mail und damit deren Inhalt darlegen und beweisen muss. So auch in einer umfangreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, über die das LAG Köln mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Az.: 4 Sa 315/21) durch Urteil entschieden hat. Es war zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob den klagenden Arbeitnehmer eine E-Mail, nebst Schreiben als Anhang, seines beklagten Arbeitgebers erreicht hatte, die ein Angebot eines Arbeitsplatzes enthalten haben soll. Darlegungs-und Beweislast für E-Mail-Zugang…