Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Werbung mit Alleinstellung bei Einbezug von Eigenmarke

Werbung mit Alleinstellung bei Einbezug von Eigenmarke – Und dabei sich eine Spitzenstellung gebend; eine solche Werbung hatte das LG Berlin in seinem Urteil vom 31. Mai 2022 (Az.: 91 O 35/21) im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, dass Hörgeräte vertreibt.

Dieses Unternehmen hatte mit der Angabe „„nur bei xxxxx: Alle neuen Modelle, alle führenden Marken“ geworben und dabei im Gerichtsverfahren unter anderem damit argumentiert, dass die Eigenmarke eine führende Marke sei und daher die Angaben zulässig sei. Das LG Berlin hingegen sah eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG und verurteilte zur Unterlassung der Angabe.

Werbung mit Alleinstellung bei Einbezug von Eigenmarke – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu aus:

„…Die Werbeaussage der Beklagten „nur bei xxxxx: Alle neuen Modelle, alle führenden Marken“ ist irreführend gemäß § 5 Abs.1 Satz 1, Satz 2 UWG, weil sie als unzulässige Alleinstellungswerbung zu qualifizieren ist. Eine solche liegt immer dann vor, wenn eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden wird, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40.Aufl., § 5 Randn.1.138). Dabei ist zu beachten, dass eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbund, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise so verstanden wird (BGH in GRUR 1998, Seite 951 – die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung mit weiteren Nachweisen). Vorliegend trifft die Beklagte durch das Wort „nur“ eine eindeutige Spitzenstellungsaussage, weil die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen nur so verstanden werden kann, dass ausschließlich bei der Beklagten alle neuen Modelle und alle führenden Marken versammelt sind, sprich die Auswahl bei der Beklagten am größten ist, was der Verkehr auch dahingehend versteht, dass der Kunde dort am besten versorgt wird, weil alles, was möglich ist, auch angeboten wird. Demgegenüber ist unstreitig die einzige Marke, die die Beklagte exklusiv anbietet, ihre Hausmarke xxxxx. Dass es sich hierbei bereits um eine führende Marke handelt, hat der Kläger in Abrede gestellt und die Beklagte nicht hinreichend dartun können. Denn sie selbst hat vorgetragen, sie könne alle führenden A-Marken liefern und zusätzlich noch exklusiv das xxxxx horizon. Bereits daraus und aus dem unstreitigen Umstand der relativ kurzen Zeit der Marktteilnahme seit 2021 mit der Marke Horizon ergibt sich, dass xxxxx noch keine A-Marke auf dem Hörgerätemarkt ist….“

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