Ansonsten fällt ein fehlendes Label dem Händler „auf die Füße“ und ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach dem UWG besteht. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 24. Mai 2024 (Az.: 6 U 150/23) im Rahmen eines Rechtsstreites eines Händlers mit einem nach dem UKlaG zertifizierten Verband.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, reicht es insofern nicht aus, wenn sich die Beklagte darauf zurückzieht, dass am Morgen vor Ladenöffnung alle Etiketten, insbesondere dasjenige, das zu dem Gerät gemäß Anlage K4.17 gehörte, angebracht gewesen seien und zu den weiteren Kontrollmaßnahmen angibt: „Stellt sie im Laufe des Tages fest, dass Energielabel an den Geräten nicht ordnungsgemäß angebracht sind, wird auch das sofort korrigiert.“ (S. 4 der Klageerwiderung, Bl. 263 GA). Denn nach diesem Vortrag, der auch in der Berufungsbegründung wiederholt wird, findet im Laufe des Tages – nach Öffnung des Ladengeschäfts für die Kundschaft – demnach gerade keine regelmäßige mindestens einmalige Kontrolle darauf statt, ob die Label nach wie vor vorhanden sind. Es wird auch nicht – was als Handlungsoption ebenfalls in Betracht käme – auf andere Weise sichergestellt, dass eine Entfernung nicht oder nur erschwert erfolgen kann. Dies genügt den Vorgaben der Verordnung ersichtlich nicht, weil es hiernach den gesamten Verkaufstag über mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob die Beklagte das Fehlen eines Etiketts bemerkt bzw. ob eine solche Entfernung erfolgen kann. Es bedarf insofern nicht der von der Beklagten pointiert heraufbeschworenen Szenarien einer „Totalüberwachung“ der Kunden oder gar einer Schließung des Ladengeschäfts zu Kontrollzwecken. Zu fordern ist aber mindestens, dass entweder – im Sinne einer etablierten Kontrollroutine – sichergestellt wird, dass die Entdeckung abhanden gekommener Labels (ggf. unter Berücksichtigung der Häufigkeit derartiger Vorfälle) auch im Tagesverlauf möglich ist und nicht nur vom Zufall abhängt; alternativ könnte die Beklagte auch durch andere Maßnahmen das fortbestehende Vorhandensein der Labels durch technische Maßnahmen zur Verhinderung der Entfernung (Anbringen in Form eines Aufklebers oder Verbindung mit dem Gerät mittels eines nicht ohne weiteres zerreißbaren Bandes) sicherstellen. Hierdurch werden in Abwägung mit den von der EnVKV verfolgten Informationszwecken, die für die Verbraucher wesentliche Bedeutung haben, auch keine für die Beklagte unzumutbaren Pflichten begründet. Dass das Landgericht die Kontrolldichte bzw. die anderen zur Sicherstellung des Vorhandenseins des Labels in Frage kommenden Maßnahmen nicht näher definiert hat, kritisiert die Berufung zu Unrecht, denn das Landgericht musste – wie auch der Senat – nur darüber befinden, ob die existierenden Vorkehrungen ausreichen. Das ist aber unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten mit Blick auf die nur am Morgen stattfindende einmalige Kontrolle nicht der Fall…“