In dem Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich sind zahlreiche Vorlagefragen zu Art. 82 DSGVO zu beantworten, die auch Einfluss auf die Rechtsprechung und die Rechtsanwendung in Deutschland haben werden. Dies hat der Generalanwalt am EuGH am 6. Oktober 2022 (Az.: C‑300/219) getan.
Vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH in dieser Sache bleibt festzuhalten, dass der Generalanwalt in der Anwendung des Art. 82 DSGVO im konkreten Fall ein Schaden erforderlich ist. Zudem sieht der Generalanwalt bei einer Verletzung der Vorschriften der DSGVO keine unwiderlegbare Vermutung für einen Schaden. Somit ist wohl der Beweis eines Schadens durch den Anspruchsberechtigten zu führen.
Zudem auch, wichtig für viele Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, wie z.B. aktuell wegen der Nutzung von Google Fonts ist, dass für einen Schaden und dessen tatsächlicher Begründung der bloße Ärger wohl nicht ausreichend ist. Dazu führt der Generalanwalt unter anderem aus:
„…Im Allgemeinen wird jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen. Ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, kommt dem von mir bereits abgelehnten Schadensersatz ohne Schaden recht nahe.
114. In praktischer Hinsicht wäre die Einbeziehung bloßen Ärgers in die ersatzfähigen immateriellen Schäden ineffizient, bedenkt man die charakteristischen Nachteile und Schwierigkeiten, die mit einer gerichtlichen Geltendmachung für den Kläger(84) und mit der Verteidigung für den Beklagten(85) verbunden sind.
115. Verneint man einen Schadensersatz für die schwachen und vorübergehenden Gefühle oder Emotionen(86) im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften über die Datenverarbeitung, wird die betroffene Person dadurch nicht völlig rechtlos gestellt. Wie ich im Rahmen der ersten Frage ausgeführt habe, bietet ihr das System der DSGVO andere Rechtsbehelfe….“