BGH: Veröffentlichung von Namen in Werbung ist Offenlegung durch Verbreitung & damit Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Veröffentlichung von Namen in Werbung ist Offenlegung durch Verbreitung & damit Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO – So der BGH in seinem Urteil vom 28.Juli 2022 (Az.: I ZR 171/21), in dem eigentlich ein Unterlassungsanspruch Thema war. Das Gericht äußert sich auch, obwohl nicht entscheidungserheblich, zur Anwendung des Datenschutzrechts.
Veröffentlichung von Namen in Werbung ist Offenlegung durch Verbreitung & damit Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO – Ansicht des Gerichts
Der BGH äußert sich knapp wie folgt:
„…Der Name des Klägers ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Veröffentlichung seines Namens in der Anzeige der Beklagten stellt eine Offenlegung durch Verbreitung und damit eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar…“