Wettbewerbsrecht

LG Köln:Kontaktformular auf Internetseite & E-Mail-Übersendung

Kontaktformular auf Internetseite & E-Mail-Übersendung – Probleme können sich für den Werbenden ergeben, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass die Nutzung des Kontaktformulars tatsächlich willentlich und wissentlich durch den per E-Mail kontaktierten erfolgt ist. Dann droht ein Verstoß gegen § 7 UWG, wie auch das LG Köln in seinem Urteil vom 7. April 2022 (Az.: 81 O 88/21) festgestellt hat. Wegen E-Mail-Übersendungen wurde durch einen nach § 8b UWG legitimierten Verein ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Kontaktformular auf Internetseite & E-Mail-Übersendung – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sah in dem zu entscheidenden Fall einen Unterlassungsanspruch als gegeben und führte dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die Kontaktaufnahme der Beklagten durch E-Mails stellt eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG dar, konkret gemäß Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten.

Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers hat die Beklagte nicht dargelegt. Diese liegt nicht in der Kontaktaufnahme über die Website der Beklagten. Für eine solche Kontaktaufnahme ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die vorgenommenen Eintragungen in dem Kontaktformular belegen nicht, dass der Kläger in Person seines Geschäftsführers oder eines Mitarbeiters den Termin gebucht hat. Die in dem Kontaktformular enthaltenen Informationen sind öffentlich zugänglich und begründen daher kein sicheres Indiz für eine Buchung durch den Kläger. Die von der Beklagten dargelegten Maßnahmen zur Überprüfung stellen keine sichere Verifizierung der Authentizität der Buchung dar, sondern allenfalls eine Plausibilitätskontrolle. Eine solche Verifizierung wäre, wie der Kläger dargelegt und auch in seinem Klageantrag berücksichtigt hat, möglich, nämlich durch die Bitte um Bestätigung der Richtigkeit der Buchung. Das Vorgehen der Beklagten ist daher strukturell ungeeignet, den Anforderungen von § 7 UWG zu genügen.

Weder kann sich die Beklagte bei dieser Sachlage auf einen Nachweis der Einwilligung berufen noch auf eine Darlegungs- und Beweislastumkehr. Ihr Bestreiten der Buchung durch den Kläger mit Nichtwissen ist daher unzureichend…

Bei den E-Mail-Bestätigungen handelt es sich auch um Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Hier gilt ein weites Verständnis von Werbung (Köhler in KBF, § 2, Rdnr.15). Dies umfasst jedenfalls Benachrichtigungen, die der Absatzförderung – hier Beratungsgespräch – dienen….“

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