Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sofort anerkannt wurde. Die Regelung des § 93 ZPO greift dann nicht, so das Gericht in seinem Beschluss vom 11.August 2023 (Az.: 2 W 30/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Gericht führt in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus:
„…Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, juris Rn. 10). Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Anwaltsschreiben vom 13.02.2023 nach fruchtlosem Ablauf der vom Antragsteller bis 26.01.2023 gesetzten Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eindeutig und endgültig die Abgabe einer Unterwerfungserklärung verweigert und den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abwehrkosten verlangt. In seinem anwaltlichen Antwortschreiben vom 14.02.2023 hat der Antragsteller lediglich für die Zahlung seiner Abmahnkosten eine Frist bis zum 21.02.2023 gesetzt, nicht aber zum Ausdruck gebracht, dass er der Antragsgegnerin trotz des Ablaufs der ursprünglichen Stellungnahmefrist und trotz der endgültigen Weigerung, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, doch noch einmal bis 21.02.2023 Gelegenheit geben wolle, eine Unterwerfungserklärung abzugeben.
Hat aber die Antragsgegnerin nicht nur die Frist zur Abgabe der Unterwerfungserklärung verstreichen lassen, sondern nach deren Ablauf auch noch ausdrücklich erklärt, dass sie eine Unterlassungserklärung nicht abgeben werde, durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass sie ohne gerichtliche Hilfe ihren Unterlassungsanspruch nicht werde durchsetzen können…“