Wettbewerbsrecht

LG Bochum: Kostentragung im einstweiligen Verfügungsverfahren in UWG-Sache trotz sofortigem Anerkenntnis, wenn Vortrag zu fehlender, gesetzeskonformer, Abmahnung nicht zutrifft

Diese Erfahrung muss der Verfügungsbeklagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem qualifizierten Wirtschaftsverband erfahren. In seinem Schlussurteil vom 17. November 2023 (Az.: 16 O 79/23) legt das Gericht dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auf, nach dem dieser ein Teilanerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben hat. Das Gericht führt zu den Umständen des Streifalls in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die Verfügungsbeklagte verkennt, dass sich im letzten Satz des 1. Absatzes auf Seite 2 der Abmahnung vom 25.08.2023 der rechtlich zutreffende Hinweis auf die Anspruchsberechtigung des Verfügungsklägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und im darauffolgenden Absatz auch Ausführungen zur Betroffenheit der Verbandsmitglieder finden ließen, und dass die Abmahnung vom 25.08.2023 auch im Übrigen die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 UWG erfüllte. Beginnend mit den Worten „Sie werben im Internet auf Webseite …“ hatte der Verfügungskläger die einzelnen Rechtsverletzungen unter Angabe der tatsächlichen Umstände beginnend unterhalb der Hälfte der Seite 2 – bis hin zur von der Verfügungsbeklagten „vermissten“ Verwendung der Angabe „low carb“ im unteren Drittel der Seite 3 des Abmahnschreibens – hinreichend klar und verständlich beschrieben.

Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass insbesondere die umfangreiche Verwendung „veralteter“ Textbausteine zur Anspruchsberechtigung des Verfügungsklägers nach der früheren Rechtslage inzwischen „überflüssig“ erscheinen mögen und somit die geforderte Klarheit und Verständlichkeit der Abmahnung eher mindern, denn fördern. Die Verwendung dieser veralteten Textbausteine entbindet – wie auch der weitere Umstand, dass die Ausführungen in der Abmahnung durch Hinzunahme und Lektüre des beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung noch einmal besser verstehen lassen – die Verfügungsbeklagte jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Verpflichtung als Unterlassungsschuldnerin sich gründlich mit dem Inhalt der Abmahnung einschließlich der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung auseinanderzusetzen, denn nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, handelt es sich bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung immer nur um einen Vorschlag, den der Unterlassungsschuldner akzeptieren oder durch Formulierung einer eigenen (oder modifizierten) Unterlassungserklärung, die geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ersetzen kann. Dies setzt aber zwangsläufig eine intensive Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Abmahnung voraus. Es ist im Streitfall offensichtlich, dass die Verfügungsbeklagte sich – sogar im Rahmen des gerichtlichen Anhörungsverfahren noch – nicht mit der im eigenen Interesse gebotenen Intensität mit der Abmahnung vom 25.08.2023 auseinandergesetzt haben kann, denn sonst hätte ihr auffallen müssen, dass der Abmahnung vom 25.08.2023 die noch in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2023 angeführten „Mängel“ tatsächlich nicht anhafteten…“

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