Wettbewerbsrecht

LG Aurich:Werbung mit Zahnarzt ohne Aufklärung zur Anstellung

Werbung mit Zahnarzt ohne Aufklärung zur Anstellung – Darin sieht das LG Aurich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (Az.: 2 O 895/19) einen Verstoß gegen § 3a UWG sowie § 5a UWG. Das Gericht sieht in der berufsrechtlichen Regelung der entsprechenden Berufsordnung eine Marktverhaltensregelung. Die werbende Zahnarztpraxis hatte mit einem Zahnarzt geworben, ohne in der Werbung anzusprechen und klar dargestellt anzugeben, dass dieser Zahnarzt im Anstellungsverhältnis tätig ist.

Das Gericht begründet wie folgt:

„…Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des beim Beklagten angestellten Zahnarztes folgt das Gericht der Bewertung des Klägers, wonach ein Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer vorliegt, was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlassen gegen § 5 a UWG begründet. Die vom Beklagten vertretene und auf Literaturzitate gestützte einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift findet im Wortlaut keine Stütze und wird deshalb vom Gericht auch nicht geteilt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Publikum den weiteren Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren kann…“

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