E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Vertragsstrafe bei fehlenden Grundpreisangaben&Verstoß kurz nach Abgabe der Unterlassungserklärung

Vertragsstrafe bei fehlenden Grundpreisangaben&Verstoß kurz nach Abgabe der Unterlassungserklärung – Dann kann, so das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 9. Juni 2022 (Az.: 6 U 134/21) auch ein sehr geringe Vertragsstrafe, im Streitfall 1.000 EUR, anfallen. Das Gericht hatte in einem Gerichtsverfahren unter anderem zu dieser Frage zu entscheiden. Im Streitfall war eine Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch abgeben worden.

Vertragsstrafe bei fehlenden Grundpreisangaben&Verstoß kurz nach Abgabe der Unterlassungserklärung – Ansicht des Gerichts

Das Gericht äußert sich in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Die der Sicherung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung dienende Vertragsstrafevereinbarung kann gemäß § 315 Abs. 1 BGB – wie hier – in der Weise umgesetzt werden, dass dem Gläubiger für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt (sog. „Hamburger Brauch“). Die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe ist nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, wobei dem Gläubiger ein Ermessensspielraum zusteht. Die richterliche Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt auch einem Kaufmann zugute, so dass es auf die Vorschrift des § 348 HGB, wonach eine unter Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht herabgesetzt werden kann, nicht ankommt (BGH, Urteil vom 17.9.2009 – I ZR 217/07, Rn 30 – Testfundstelle, juris)….

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es um einen erstmaligen Verstoß geht, der noch in der Umstellungszeit – nämlich zwei Wochen nach Zustandekommen des Unterlassungsvertrages – stattfand. Betroffen sind zwei Angebote, die am selben Tag (26.8.2020), geschaltet wurden. Sie stehen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und bilden eine Handlungseinheit. Der Verstoß betrifft Informationspflichten wie etwa die Grundpreisangabe und die Angabe des Gerichtsorts des Handelsregisters, deren Nichtbeachtung Verbraucherinteressen nicht in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hat. Bei dieser Sachlage hat der Kläger mit einer Vertragsstrafe von 4.000 € seinen Ermessensspielraum überschritten. Angemessen erscheinen hier 1.000 €…“

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