E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Essen: Falsche Nennung einer Domain in wettbewerbsrechtlicher Abmahnung unschädlich

Falsche Nennung einer Domain in wettbewerbsrechtlicher Abmahnung unschädlich – Dies führt nicht dazu, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten entsteht. So das LG Essen in seinem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az.: 43 O 51/21) in einem wettbewerbsrechtlichen Streit rund um das Angebot eines Produktes zur Desinfektion.

Unter anderem war auch die Erstattung der Abmahnkosten streitig. Der abgemahnte Mitbewerber hatte dagegen unter anderem eingewandt, dass die Vorgaben an eine Abmahnung nach § 13 II UWG nicht eingehalten waren.

Falsche Nennung einer Domain in wettbewerbsrechtlicher Abmahnung unschädlich – Ansicht des Gerichts

Dieser Ansicht folgte das LG Essen nicht und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Nach der genannten Vorschrift kann der Abmahnende von dem Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt. Beides ist vorliegend der Fall.

Gem. § 13 Abs. 2 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich der Name des Abmahnenden, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet sowie die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände angegeben werden. Dabei muss der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (BGH, GRUR 2021, 752). Die Abmahnung des Klägers vom 21.05.2021 genügt diesen Anforderungen. Zwar ist darin die Internetseite der Beklagten mit „www…..de“ und nicht mit „www…..de“ bezeichnet worden. Dennoch war für die Beklagte aufgrund der detaillierten weiteren Angaben zu der beanstandeten Werbung (insbesondere der Beschreibung der bildlichen Darstellung) und dem betroffenen Produkt ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um eine versehentliche Falschbezeichnung der Internetseite handelte. Aus dem objektiven Empfängerhorizont heraus war für die Beklagte eindeutig ersichtlich, welches wettbewerbswidrige Verhalten ihr vorgeworfen wird….“

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