OLG Frankfurt a.M.:Werbung für E-Books auf Social Media kennzeichnungspflichtig

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Werbung für E-Books auf Social Media kennzeichnungspflichtig – Dies gilt nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az.: 6 U 56/21) zumindest dann, wenn der Werbende im Rahmen der Nutzung eines Accounts auf einer Social Media Plattform, im Streitfall Instagram, die beworbenen EBooks auch nur kostenlos als Gegenleistung zur Verfügung gestellt bekommt und für die Bewerbung über seinen Account gleichzeitig in den Postings sog. Tap Tags zur Verlinkung auf Bezugsquellen der E-Books bereitstellt. Dem Rechtsstreit lag eine Abmahnung eines Unternehmens des Verlagswesens für mehrere Print-und Onlinezeitschriften gegenüber einer Influencerin zugrunde.

Werbung für E-Books auf Social Media kennzeichnungspflichtig – Wettbewerbsverhältnis bejaht

Das Gericht bejahte zunächst das für den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 3 UWG. Das Gericht führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Das Landgericht hat danach zu Recht ein Wettbewerbsverhältnis als begründet angesehen, weil beide Parteien die Möglichkeit anbieten, auf ihrem Instagram-Account entgeltlich zu werben, und die Klägerin zudem auf ihrer Internetseite und in ihren Zeitungen Werbung anbietet. Sie bieten daher (Online)-Werbung an, so dass die Dienstleistungen austauschbar sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vorwiegend im Raum Stadt1 aktiv ist. Bei Internetsachverhalten ist eine regionale Begrenzung schon grundsätzlich schwer anzunehmen. Jedenfalls aber ist eine Überschneidung der geschäftlichen Interessen der Parteien durchaus als möglich anzusehen. Dies ist ausreichend….“

Werbung für E-Books auf Social Media kennzeichnungspflichtig – Ansicht des Gerichts zum Streitfall

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sieht das Gericht ebenfalls als gegeben an. Das Gericht führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Bei der Beurteilung der Beiträge von Influencern in sozialen Medien kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Einordnung scheinbar redaktioneller Presseartikel als werblich entwickelt worden sind. Auch wenn ein klassisches Medienunternehmen für eine scheinbar redaktionelle Veröffentlichung keine Gegenleistung von einem fremden Unternehmen erhält, kann es sich dennoch um eine geschäftliche Handlung zu Gunsten dieses Unternehmens handeln, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, sodass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt. Dies entscheidet sich anhand einer objektiven Beurteilung des äußeren Erscheinungsbilds der Publikation aus Sicht eines durchschnittlichen Adressaten.

Danach ist zu berücksichtigen, ob der Beitrag ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge in einer Weise lobend hervorhebt, die bei dem Verkehr den Eindruck erweckt, dass das Produkt oder die Dienstleistung von Seiten des Influencers geradezu anempfohlen werde. Ein werblicher Überschuss kann deshalb etwa vorliegen, wenn in dem Text des Instagram-Beitrags ein in dem Bild zur Schau gestelltes Produkt in werbetypisch euphorischer Weise angepriesen wird (BGH a.a.O.).

Durch die Anwendung dieser Grundsätze ist zugleich sichergestellt, dass den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genügt wird, ohne dass im Streitfall entschieden werden muss, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift auf Beiträge, die in den sozialen Medien verbreitet werden, anwendbar ist. Bei redaktionellen Beiträgen eines Medienunternehmens, die unter den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fallen, ist ein objektiver Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zwar zu verneinen, wenn der Beitrag allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient; im Falle eines werblichen Überschusses im vorstehend dargestellten Sinne ist diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben….

Die danach notwendige Gesamtbetrachtung kann hier nur dazu führen, dass ein geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses vorliegt. Es findet keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte statt. Die Beklagte verweist in den Postings vielmehr werbend und anpreisend im Stile eines Marktschreiers auf die beworbenen E-Books unter Herausstellung eines außergewöhnlich hohen Rabattes. Der Hinweis auf die E-Books erfolgt sogar mit Angabe des Original-Preises sowie des Angebotspreises und mutet daher fast wie eine klassische Produktwerbung an…“