Markenrecht

BGH: Wiederholungsgefahr bei Kennzeichenrechtsverletzung entfällt mit Zugang einer ausreichenden und damit ernsthaften Unterlassungserklärung

Eine Annahme der Unterlassungserklärung ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich, sondern zwingend für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

So der BGH in seinem Urteil vom 1.Dezember 2022 (Az.: I ZR 144/21 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III) in einer kennzeichenrechtlichen Streitigkeit.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Während die Wiederholungsgefahr grundsätzlich bereits durch den Zugang einer einseitigen strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt, können Ansprüche auf Zahlung der Vertragsstrafe (aus dem Unterlassungsvertrag) allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend gemacht werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 [juris Rn. 21] – Testfundstelle). Ein Angebot des Schuldners auf Abschluss eines solchen Unterlassungsvertrags muss deshalb auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit nach § 151 Satz 1 BGB annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann. Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 [juris Rn. 21] – Testfundstelle; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 13 Rn. 135)…“

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