Wettbewerbsrecht

LG Nürnberg-Fürth:Bierwerbung mit handwerklicher Herstellung

Bierwerbung mit handwerklicher Herstellung – Unter anderem eine werbliche Angabe mit diesem Inhalt hatte das LG Nürnberg-Fürth in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zu bewerten.

In dem Gerichtsverfahren, dass mit dem Endurteil vom  23.Juli 2021 (Az.: 4 HK O 5207/19) endete, stritten zwei Brauereien unter anderem um Unterlassungsansprüche zu werblichen Aussagen in einer Zeitungsanzeige und auf der Internetseite des beklagten Unternehmens.

In der werblichen Zeitungsanzeige war die folgende Angabe enthalten:

„Die Holzstruktur zeigt: Hier wurde handwerklich gebraut.“

Auf der Internetseite war folgende werbliche Angabe zu finden:

„..Dann wird das Original … Rotbier in besonderen Kisten ausgeliefert. Mit einer echten Holzstruktur zeigen sie schon auf den ersten Blick, dass hier handwerklich Gebrautes drin steckt..“

Das klagende Unternehmen sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung, da ein wesentlicher Teil der Produktion industriell erfolgte.

Bierwerbung mit handwerklicher Herstellung – Gericht sieht keine Irreführung

„…Die Klägerin hat jedoch keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, das Produkt … Rotbier werde handwerklich hergestellt.

Weder die Abfüllung in Euroflaschen noch der überregionale kistenweise Verkauf stehen der Bezeichnung als handwerklich hergestellt entgegen. Erwartet doch ein Verbraucher bei einer als handwerklich angepriesenen Herstellung durch eine große Brauerei heutzutage keinen kleinen handwerklich geführten Betrieb mehr.

Der weitere Vortrag der Klägerin, in der Brauanlage der Beklagten … habe der Braumeister auf die Fertigung keinen derart maßgeblichen Einfluss mehr und wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten eines Braumeisters würden durch Maschineneinsatz entbehrlich und dass Sonden verschiedenste Sensorikprüfungen übernähmen, ist zum Teil nicht substantiiert – die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Klägerin – und im Übrigen geht auch der verständige Verbraucher heutzutage davon aus, dass auch bei handwerklichem Brauen Maschinen und Sonden zum Einsatz kommen können.

Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, die den Geschmack beeinflussenden Vorgänge erfolgten handwerklich, nicht widerlegt. Im Übrigen hat die Beklagte hierzu vorgetragen, dass Sonden die Sensorik nicht ersetzten und dass der Braumeister entsprechenden Einfluss nehme. ….“

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