E-Commerce-Recht

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 2

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 2 Änderungen von Widerrufsbelehrung und- formular

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht.

Artikel 4 Nr.15 der Richtlinie (EU) 2019/2161 schreibt vor, dass bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars keine Angabe einer Telefaxnummer mehr erfolgen darf.

Unterdessen wird die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Pflicht.

Der deutsche Gesetzgeber hat dies auch so entsprechend umgesetzt.

Änderungen von Widerrufsbelehrung und- formular – Umsetzung durch Unternehmer:innen

Es muss zum 28. Mai 2022, weder vorher noch später, eine Änderung der Rechtstexte und deren Anpassung erfolgen. Eine Übergangsfrist besteht nicht. Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Überdies ist auch im unmittelbaren Vertrag mit Verbraucher:innen das Risiko der verlängerten Widerrufsfrist nach § 356 III 2 BGB von maximal 12 Monaten und 14 Tagen gegeben

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