Das Gericht hat in seinem Urteil vom 25. November 2021 (Az.: I ZR 148/20) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Anbietern der Vermietung von Wasserspendern an gewerbliche Abnehmer bzw. gewerbliche Kunden eine konkrete geschäftliche Handlung im Rahmen der Kopplung von Vermietung und zusätzlichen Serviceleistungen und den damit verbundenen Preisinformationen zu bewerten.
Neben der konkreten Bewertung der Gestaltung von Kopplung und Serviceleistungen im Einzelfall nahm das Gericht den Sachverhalt auch zum Anlass, die Anspruchsgrundlagen nach den zahlreichen Änderungen klarzustellen, die im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu beachten seien. Dies war hier erforderlich, da vorherige Rechtsprechung noch auf alter Gesetzeslage des UWG ergangen war.
Zu diesem Aspekt führt das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen in Rz.13 wie folgt aus:
„..In der zu den §§ 1 und 3 UWG aF ergangenen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof allerdings bereits anerkannt, dass wegen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen. Vor allem muss einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über den tatsächlichen Wert des Angebots entgegengewirkt werden (vgl. BGHZ 151, 84, 86 und 89 [juris Rn. 16 und 23] – Kopplungsangebot I; BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 980 und 981 [juris Rn. 21 und 28] = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II). Eine solche Täuschung unterfällt nunmehr dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG (dazu II 2 b). Ebenso muss vermieden werden, dass durch mangelnde Transparenz oder eine starke Anlockwirkung die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf Seiten der ange- sprochenen Verkehrskreise über Gebühr zurückgedrängt wird (vgl. BGHZ 151, 84, 86 und 89 [juris Rn. 16 und 23] – Kopplungsangebot I; BGH, GRUR 2002, 979, 980 und 981 [juris Rn. 21 und 28] = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II). Das daraus folgende Transparenzgebot ist im unternehmerischen Verkehr nunmehr der Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG zu entnehmen (dazu II 2 c), während einer starken Anlockwirkung grundsätzlich mit den Regelungen in § 4a beziehungsweise § 3 Abs. 1 UWG begegnet werden kann (dazu II 2 d). Die danach an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall erfüllt…“