E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Werbung mit Dauer einer Immobilienbewertung

Wird entsprechend geworben, so muss innerhalb der angegebenen Zeit auch eine Rückmeldung bzw. Reaktion erfolgen. Das Gericht sieht ansonsten in seinem Urteil vom 5. Oktober 2021 (Az.: 103 O 69/20) einen Verstoß gegen 5 I 2 Nr.1 UWG und bejahte damit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, den ein Wettbewerbsverband gegen den Betreiber einer Internetplattform für den Verkauf, Vertrieb und die Verwaltung von Immobilien geltend gemacht hatte.

Die Internetplattform hatte die Aussage „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ in einer Suchmaschinenwerbeanzeige verwendet. Über diese Anzeige gelangte der Nutzer auf eine Landingpage und konnte dort Daten eingeben. Die Bewertung der Immobilen erfolgte aber nicht innerhalb der beworbenen Zeit. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

„…Abstellend auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 UWG, kann die Angabe „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ hier tatsächlich nur so verstanden werden, dass einem Nutzer innerhalb der Zeitspanne von 2 Minuten der aktuelle Marktwert der Immobilie mitgeteilt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ein durchschnittlicher Verbraucher die Zeitangabe auch nicht als den Zeitaufwand verstehen, den er selbst für die Eingaben der Daten in das Formular betreiben muss. Die Formulierung „in 2 Minuten“ bezeichnet vielmehr die Zeitspanne, bis die angekündigte Bewertung präsentiert werden soll. Auch wenn einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, dass Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie grundsätzlich eher zeitintensiv sind und eine fundierte Bewertung wesentlich länger als 2 Minuten in Anspruch nehmen dürfte, so wird er die beworbenen Bewertungsdienste der Beklagten hier gerade in der Annahme wahrnehmen, dass er eine schnelle, wenn auch möglicherweise nur oberflächliche Information erhält. Denn gerade das vermittelt die angegriffene Werbung. Außerdem richtet sich die beworbene Dienstleistungen der Beklagten nicht zwingend nur an solche Verbraucher, die tatsächlich eine Immobilie verkaufen möchten und deshalb eine möglichst präzise Bewertung anstreben. Es kommen vielmehr auch Personen in Betracht, die lediglich aus allgemeinem oder anderweitigem Interesse den aktuellen Marktwert einer bestimmten Immobilie in Erfahrung bringen möchten. Gerade diese werden daran interessiert sein, einfach nur schnell einen Wert angezeigt zu bekommen, ohne noch ein Telefonat mit den Mitarbeitern der Beklagten führen zu müssen…“

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