Sonstiges IP-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Köln:Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage

Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage – Ein solches muss vorliegen, um eine zulässige Klage zu erheben. Im Bereich des Wettbewerbsrechts liegt dies im Regelfall vor, wenn die Berühmung eines Unterlassungsanspruchs besteht. Liegt eine solche Berühmung oder eine ähnlich gelagerte Handlung nicht vor, so liegt keine zulässige Klage vor. So entschieden durch das LG Köln mit Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 31 O 31/21) im Rahmen eines Rechtsanwaltes gegen die aufsichtsführende Rechtsanwaltskammer.

Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt bezogen auf den Streitfall in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Feststellungsinteresse setzt ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus. Dies ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Fall der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 = WRP 2017, 1119 Rn. 13 – Verhandlungspflicht). Diese Berühmung kann in Form einer Abmahnung erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1379 = GRUR 1995, 697 [699] = WRP 1995, 815 Rn. 33 – FUNNY PAPER; BGH GRUR 2012, 1273 Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg; BGH GRUR-RR 2013, 228 Rn. 18 – Trägermaterial für Kartenformulare). Es reicht aber auch aus, wenn die Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 Rn. 13 – Verhandlungspflicht).

Es darf sich dabei allerdings nicht nur um die Klärung gedachter Rechtsfragen (BGH GRUR 1968, 371 [377] = WRP 1968, 18 – Maggi) oder eines zukünftigen hypothetischen Schuldverhältnisses (BGH NJW 1976, 801 = GRUR 1976, 206 [209] = WRP 1976, 156 – Rossignol) handeln. Die bloße Ankündigung der Beklagten, sie werde gegen das Verhalten des Klägers gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten oder unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung eintreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger bestehe, stellt daher noch keinen ernsthaften hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre dar, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (vgl. BGH NJW 2001, 3789 = GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 – Kauf auf Probe; BGH GRUR 2011, 995 = WRP 2011, 1628 – Besonderer Mechanismus; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 272; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 86; Brüning in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Vorb. zu § 12 Rn. 122). Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es daher grundsätzlich nicht, dass lediglich ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGH NJW 2001, 3789 = GRUR 2001, 1036 Rn. 19 – Kauf auf Probe; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, § 12 Rn. 264).

2. Nach diesen Maßstäben fehlt es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse, das konkret auf ein bestehendes Rechtsverhältnis bezogen ist….

Denn die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt berühmt, zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen, wie sie in den Anträgen der Klägerin angesprochen werden, berechtigt zu sein oder deren Erhebung zu beabsichtigen. Dies hat selbst die Klägerin nicht behauptet. Auch aus dem Schreiben vom 07.11.2016 (Bl. 75 ff. d.A.) ist eine Berühmung der Beklagten nicht zu erkennen.

Die Beklagte hat nie erklärt, der Klägerin untersagen lassen zu wollen, die streitgegenständlichen „Kunstkalender“ an potentielle Kunden abzugeben. Dass die Beklagte in einem berufsrechtlichen Verfahren im Verhältnis zum Geschäftsführer der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. S, vorgegangen ist, berührt ein etwaiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ebenso wenig wie die Frage der Firmierung der Klägerin, die die Beklagte beanstandet hat….

Die Beklagte hat sich im Verhältnis zur Klägerin nie eines Anspruchs auf Unterlassung berühmt. Weder hat sie die Klägern abgemahnt noch auf andere Weise geltend gemacht, es könne sich ein Anspruch gegen die Klägerin ergeben. Die Beklagte hat auch nicht angekündigt, sie werde gegen das Verhalten der Klägerin gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Unabhängig davon, dass auch eine solche Ankündigung das rechtliche Interesse nicht begründen würde, stellt sich die Klage allenfalls als Versuch der Klägerin dar, abstrakt gedachte Rechtsfragen zu klären. Das reicht für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht aus….

Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich nicht, dass die Beklagte gegen die Klägerin wettbewerbsrechtlich vorgehen wird. Die Befürchtung der Klägerin gründet nicht auf tatsächlichem Vortrag. Selbst die Möglichkeit, dass die Beklagte gegen die Klägerin zukünftig wettbewerbsrechtlich vorgehen kann, begründet nicht die notwendige Berühmung der Beklagten zur Erhebung eines Unterlassungsanspruchs oder die Absicht zu dessen Erhebung…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner