Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Werbung mit Begriff „Manufaktur“

Werbung mit Begriff „Manufaktur“ in Handelsfirma ist irreführend nach § 5 UWG, wenn das die Handelsfirma führende Unternehmen Produkte nicht überwiegend in Handarbeit fertigt.

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Beschluss vom 29. Juni 2021, Az.: 6 U 46/20).

In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern um Unterlassungsansprüche unter anderem aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) war durch das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen.

Innerhalb derer ist dann auch auf die Aussichten im Rechtsstreit Bezug zu nehmen. Daher war unter anderem auch durch das Gericht zu bewerten, ob der Begriff „Manufaktur“ im konkreten Streitfall in der Handelsfirma genutzt werden durfte oder nicht.

Das Gericht führt zur Bewertung der Werbung mit dem Begriff „Manufaktur“ im konkreten Streitfall unter anderem auch zu dem grundlegenden wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Begriffs aus:

„…Vorliegend kann aber weder davon ausgegangen werden, dass sich der Begriff „Manufaktur“ bereits vollständig hin zum Synonym für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ gewandelt hätte, noch, dass eine solch neue Bedeutung schon so weit eingeführt wäre, dass sie nicht mehr als irreführend beanstandet werden könnte (vgl. BGH GRUR 1960, 567 – Kunstglas). Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der früheren Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 29.7.2019 und 7.2.2020, so dass dahinstehen kann, ob das Landgericht das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 7.2.2020 zu Recht als Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewertet hat. Das vorgelegten Suchergebnis einer Recherche aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder (Anlage B11, Bl. 150 – 204 d.A.) und das vorgelegte Ergebnis einer Recherche im Markenregister (Anlage B12, Bl. 205 – 235 d.A.) lassen entgegen der Meinung der Beklagtenseite keinen Rückschluss auf die Wandlung des Verkehrsverständnisses im Sinne ihres Vortrages zu. Die Suchergebnisse zeigen einzig, dass der Begriff offenbar vielfache Verwendung findet, nicht aber, mit welcher Bedeutung dies geschieht und auch nicht, welche Bedeutung die jeweils angesprochenen Verkehrskreise diesem beimessen. Dass nach dem Vortrag der früheren Beklagten unter den aufgezählten Unternehmen auch solche sind, die keinerlei handwerkliche Leistungen anbieten, lässt gleichfalls nicht den Schluss zu, was der hier angesprochene Verkehrskreis unter „Manufaktur“ versteht. Soweit die frühere Beklagte weiterhin auf einen Auszug aus dem Duden verweist (Anlage B3, Bl. 95 d.A.), ergibt sich aus diesem eben auch, dass das Wort „Manufaktur“ als Synonym für „Handarbeit“ Verwendung findet. Der Duden nennt diese Bedeutung sogar noch vor den von der Beklagtenseite angeführten Begriffen „Unternehmen“ und „Werk“….In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch KG GRUR 1976, 641 – Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen)…“

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