OLG Köln: Unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für Paketware und Speditionsware…

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sind wettbewerbsrechtlich unbedenklich, sofern der Verwender sich an die Vorgaben des Gesetzgebers zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung hält und die unterschiedlichen Belehrungen klar und deutlich als unterschiedlich erkennbar sind und für den Verbraucher klar erkennbar ist, für welche Versandarten diese Geltung haben. So das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung (Urteil vom 23.April 2021, Az.: 6 U 149/20).

Das Gericht äußert sich zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Information nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Diesem Transparenzgebot ist vorliegend Genüge getan. Die Widerrufsbelehrungen sind über einen einfachen Klick / Link zugänglich. Sie sind gut lesbar und inhaltlich verständlich. Sie gleichen der Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die Widerrufsbelehrungen sind auch nicht in sich widersprüchlich. Die eine gilt für Waren, die so beschaffen sind, dass sie per Post zurückgesandt werden können, und die andere für Waren, die nicht so beschaffen sind. Der Verbraucher erfährt, dass er im einen Fall die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, im anderen nicht. Mehr ist nach den vertragsrechtlichen Informationspflichten nicht erforderlich…“