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OLG Karlsruhe: Getrennte Werbemaßnahmen in unterschiedlichen Medien können mit gesonderten Verfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit verfolgt, ohne dass ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8c UWG vorliegt

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. August 2025 (Az.: 6 U 12/25), dass in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gesprochen wurde.

Der Kläger hatte in diesem Verfahren Ansprüche gegen Darstellungen auf der Internetseite der Beklagten geltend gemacht und in einem weiteren Verfahren Ansprüche wegen unzulässiger Werbung per E-Mail. In den getrennt geführten Verfahren sah das Gericht kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8c UWG und führt dazu unter anderem aus:

„…Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin die Werbe-E-Mails vom Dezember 2024 einerseits und die mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Gestaltungselemente des Internetauftritts der Beklagten andererseits zu Grundlagen gesonderter Abmahnungen und Rechtsschutzanträgen gemacht hat. Zutreffend hat das Landgericht dafür sachliche Gründe erkannt.

Ein solcher liegt schon allein darin, dass es sich um verschiedenartige, unter voneinander abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten beanstandete und an verschiedenen Stellen sowie mit unterschiedlichen Medien (dort durch Versendung von E-Mails, hier im Internetauftritt) begangene Handlungen der Beklagten handelt. Zu Unrecht hält die Berufung eine Verschiedenheit der in Rede stehenden Handlungen deshalb für unerheblich, weil sie in jedem Fall mehrerer Zuwiderhandlungen im Sinn von § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG gegeben sei. Die Berufung verkennt damit, dass verschiedene Zuwiderhandlungen in unterschiedlichem Maß übereinstimmen können, etwa inhaltlich (kern)gleich bis hin zu gänzlich verschiedenartig sein können. Ferner beanstandet die Berufung zu Unrecht, dass das Landgericht eine Verschiedenartigkeit der Zuwiderhandlungen schon allein aus dem Vorliegen gesonderter Streitgegenstände geschlossen hätte. Vielmehr hat das Landgericht mit Recht auf die äußerlichen und inhaltlichen Abweichungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen abgestellt.

Unabhängig davon, dass die Versendung der E-Mails in die Dauer der hier beanstandeten Gestaltungen des Internetauftritts fallen mag und ob die Klägerin letztere bereits bei Kenntnisnahme von den E-Mails bereits erfasst hatte, spricht zudem gegen eine Missbräuchlichkeit der Anspruchsverfolgung, dass – insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der letztlich mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten Beanstandungen und Ansprüche – aus Sicht der Klägerin zu befürchten war, dass eine einheitliche Verfolgung die zügige Durchsetzung gefährdet hätte. Dies galt schon bei einer Entscheidung der Klägerin darüber, ob beide – zu Gunsten der Beklagten unterstellt bereits vor der ersten Abmahnung insgesamt erkannten – Sachverhalte mit einer einheitlichen Abmahnung aufgegriffen werden sollten. Bereits die tatsächliche und rechtliche Prüfung und Ausarbeitung einer Abmahnung betreffend die zahlreichen Gesichtspunkte der hier in Rede stehenden Internetinhalte konnten einen Zeitaufwand verursachen, während dessen es die Klägerin für sachgerecht halten durfte, zunächst unverzüglich die – ohnehin sich weitgehend nicht überschneidende Sach- und Rechtsfragen aufwerfende – Verfolgung der Ansprüche wegen der E-Mails zu beginnen und voranzutreiben. Das gilt gerade auch mit Blick darauf, dass die Klägerin letztlich (jeweils) einstweiligen Rechtsschutz angestrebt hat und mit Zeitablauf seit Versendung der E-Mails insbesondere am 12. Dezember 2024 zunehmend Gefahr gelaufen wäre, mit Einwänden gegen die Dringlichkeit konfrontiert zu werden. Dass zwischen den beiden Abmahnungen lediglich ein Samstag und ein Sonntag lagen, gibt noch keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin wäre schon bei der ersten Abmahnung abschließend darauf vorbereitet gewesen, auch die Gegenstände der kurz darauf versandten zweiten Abmahnung zu beanstanden. Ein von Eile geprägtes Abmahnverhalten der Klägerin ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin sich nach Stellungnahmen der Beklagten über eine Woche Zeit gelassen haben mag, Anträge bei Gericht zu stellen. Auch dass das Landgericht sich letztlich für eine zeitlich parallele Führung der beiden Verfahren entschieden und damit den „Zeitvorsprung“ aus der frühen Beanstandung der E-Mails nivelliert hat, war von der Klägerin einerseits weder als gewiss vorherzusehen (so dass die Klägerin auch nicht mit solchen Prognosen ein Zuwarten gegen Dringlichkeitseinwände hätte verteidigen können) noch andererseits zu verhindern und steht alledem nicht entgegen…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West