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EuGH: Auch ein kurzer, in sozialem Netzwerk als Meinung veröffentlichter Text, kann die Eigenschaft eines urheberrechtlich geschützten Werkes erfüllen

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 3. September 2026 (Az.: C‑598/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen eines rumänischen Gerichtes. In dem dortigen Verfahren war die Übernahme eines Postings in einem Sozialen Netzwerk in einer Presseveröffentlichung. Zur Werkeigenschaft führt der EuGH in seinem Urteil unter anderem in den Rn.24-27 aus:

„…In Anbetracht des besonders weiten Wortlauts dieser Bestimmung ist daher nicht auszuschließen, dass ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, mit dem der Autor seine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten äußert, eine geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt und daher als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist.

Demnach sind für die Einstufung eines Textes als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 Merkmale wie seine Länge, seine Online-Veröffentlichung und seine etwaige Zugehörigkeit zu einer im Voraus festgelegten literarischen Gattung unerheblich, es sei denn, diese Merkmale wären das Ergebnis von Regeln, technischen Erwägungen oder Zwängen, die der Ausübung künstlerischer Freiheit seitens des Urhebers keinen Raum gelassen haben. In einem solchen Fall könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Text die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C‑683/17, EU:C:2019:721, Rn. 31).

Um festzustellen, ob ein Text oder bestimmte Elemente daraus als „Werke“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft und damit urheberrechtlich geschützt werden können, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob der Urheber bei der Ausarbeitung des Textes frei kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität des fraglichen Gegenstands zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 45 bis 48, sowie vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 22 und 23).

Vorbehaltlich der dem nationalen Gericht obliegenden Würdigung hat CY vorliegend in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben bei der Abfassung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Textes offenbar frei kreative Entscheidungen getroffen, die in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand konkretisiert wurden….“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West