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LG Flensburg: 750 EUR Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Unterlassungstitel wegen fehlender Angabe von Identität & Anschrift des Werbenden in Werbeanzeige

Mit Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 6 O 80/14) hat das Gericht diesen Betrag festgesetzt. Hintergrund war die Bewerbung eines Kfz in einem Printmedium, bei dem die Anschrift und Identität des Werbenden nicht genannt wurde. Das Gericht führt zur Begründung der Höhe des verhangenen Ordnungsgeldes in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Kammer hält ein Ordnungsgeld von 750,00 € für angemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung, die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (BGH, Beschluss vom 08.12.2016, I ZB 118/15 Dügida, NJW-RR 2017, 382 Rdnr. 17; juris).

Die Verletzung betrifft eine wesentliche Informationspflicht (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG). Das Angebot ist auf den Absatz von Gebrauchtfahrzeugen gerichtet und betrifft damit Güter von höherem Wert. Im Vergleich zur Werbung für Güter von geringem Wert hat der Verbraucher ein gesteigertes Interesse, den Namen und die Anschrift des Unternehmers zu kennen. Die Werbung richtet sich an eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern. Der Sylter Spiegel erscheint nicht nur als Print-Ausgabe mit einer Auflage von durchschnittlich 17.000 Stück (Quelle: https://www.deinsylt.online/index.php), sondern wird auch im Internet veröffentlicht. Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem ersten bekannt gewordenen Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung handelt…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West