OLG Frankfurt a.M.: Comic-Zeichnung einer von hinten abgebildeten, auf der linken Körperhälfte liegenden Katze, die mit einer erhobenen rechten Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“ erreicht erforderliche Schöpfungshöhe eines Werkes der angewandten Kunst nach § 2 I 4 UrhG

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So das Gericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2025 (Az.:  11 U 10/23), in dem über aus dem Urheberrecht heraus geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden war. Dabei musste das Gericht zunächst über die Anwendung des Urheberrechts und die Schutzfähigkeit der Comic-Zeichnung befinden. Diese bejahte das Gericht und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die streitgegenständliche Darstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine auf der linken Körperhälfte liegende Katze mit wenigen Strichen (stilisiert) von hinten abgebildet wird. Die Umrisszeichnung ist in unterschiedlicher Strichdicke ausgeführt und betont die Rundung des Bauchs und den in den Bildvordergrund weisenden und mit gezackten Linien und feinen Strichen am Ende versehenen Schwanz des Tieres, das beim Betrachter einen „entspannten“ Eindruck hinterlässt. Im Kontrast zu der verniedlichten Darstellung des Subjekts durch die herausgearbeiteten Tierkonturen (z.B. buschiger Schwanz, runder Bauch, Barthaare, gestrichelter Kopf und gestrichelte Rückenpartie) steht die erhobene Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“, was landläufig als menschliches Zeichen einer Schmähung oder zumindest einer Abwehr verstanden wird (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 8.2.2017, 1 BvR 2973/14 – juris).

Die erforderliche Originalität kann daher darin gesehen werden, dass die zentrale Bildaussage – die dem Betrachter eine Abwehrhaltung vermitteln will – durch die Kombination einer lediglich konturenhaft dargestellten und als niedlich empfundenen Katzenfigur mit einer konkret dargestellten als negativ empfundenen Gestik visualisiert worden ist.

Dass eine derartige Gestaltung dem vorbekannten Formenschatz entnommen und lediglich handwerklich überarbeitet worden ist, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagten tragen zwar zutreffend vor, dass Katzenmotive und deren graphische Gestaltungen bereits seit etlichen Jahren in den verschiedensten Ausprägungen bekannt sind. Die von den Beklagten vorgelegten Beispiele aus dem vorbekannten Formenschatz sind aber weder in ihrer Darstellungsweise noch in ihrer oben zusammengefassten Bildaussage mit der Illustration der Klägerin vergleichbar…