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OLG Dresden: In Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung zur Unterlassung des Vertriebs eines designrechtlich geschützten Produkts umfasst im Regelfall auch Rückruf bereits gelieferter Produkte

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2026 (Az.: 14 U 19/26) in einem Rechtsstreit, in dem auf Basis eines geltend gemachten Anspruchs aus einer Unterlassungserklärung wegen des vertraglichen Charakters der Rückruf geltend gemacht wurde. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Entgegen der Auffassung des Beklagten hindert die Spezialregelung des § 43 Abs. 2 DesignG nicht die Anwendbarkeit der angegebenen Rechtsprechung (BGH GRUR 2020, 548 Rn. 18– Diätetische Tinitusbehandlung; a. A. Zentek/Gerstein, DesignG, 1. Auflage 2022, § 42 Rn. 44). Der Rückrufanspruch aus § 43 Abs. 2 DesignG ermöglicht eine Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten und steht als Ausprägung des Beseitigungsanspruchs der Rückrufverpflichtung aus einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen; er schließt sie nicht aus und geht ihr nicht vor (BGH WRP 2020, 324 Fn. 18 – Diätetische Tinnitusbehandlung; BGH GRUR 2018, 292 Rn. 29 – Produkte zur Wundversorgung; Feddersen in Festschrift für Wolfgang Büscher, 2018, S. 471, 476 f.). Gerade wegen der Parallele zur Einführung derspezialgesetzlichen Beseitigungsansprüche wie § 43 Abs. 2 DesignG dehnte die Rechtsprechung die Handlungspflicht mit Wirkung gegenüber Dritten auch bei der Unterlassungsverpflichtung und dem allgemeinen Beseitigungsanspruch aus. Sie löste sich von dem Erfordernis der Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände und ließ rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten des Schuldners auf das Verhalten der Dritten genügen (I. Zivilsenat: BGH GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter; X. Zivilsenat: BGH GRUR 2017, 785 Rn. 29 f. – Abdichtsystem; vgl. auch VI. Zivilsenat: BGH GRUR 2016, 104 Rn. 40 recht§billig; Büscher, GRUR 2018, 113, 126; Goldmann, GRUR 2016, 724, 725). Für das selbstständige Handeln solcher Dritter hat der Verletzer zwar nicht einzustehen; kommt es ihm aber wirtschaftlich zugute und lässt es Verstöße befürchten, hat er im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Dritten einzuwirken (BGH GRUR 2018, 292 Rn. 25 – Produkte zur Wundversorgung; Feddersen in Festschrift für Wolfgang Büscher, 2018, S. 471, 473). Für die Einwirkungsmöglichkeit reicht es damit aus, dass dem Schuldner auch nur eine tatsächliche Einwirkung auf das Verhalten Dritter möglich ist; auf eine rechtliche Durchsetzbarkeit und Ansprüche des Schuldners gegen die Dritten kommt es nicht an (BGH GRUR 2017, 208 Rn. 33 – Rückruf von RESCUE-Produkten; vgl. auch BGH GRUR 2017, 785 Rn. 17 f. – Abdichtsystem; KG WRP 1986, 680 Rn. 56; OLG Hamburg GRURPrax 2017, 362)… Die Klägerin kann entgegen der Auffassung des Beklagten den Rückruf auch auf die Unterlassungspflicht stützen, ohne dass sie auf die ergänzende Handlungspflicht ausdrücklich hinzuweisen gehabt hätte (BGH NJW-RR 2007, 863 Rn. 17; BGH GRUR 2018, 292 Rn. 23 – Produkte zur Wundversorgung; Ahrens, GRUR 2018, 374, 376: a. A. Hermanns, GRUR 2017, 977, 982). Zwar ist der Unterlassungsverpflichtung diese Handlungspflicht ebenso wenig wie das erforderliche Einwirken auf Dritte anzusehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Erfüllung einer Unterlassungspflicht ein aktives Handeln des Schuldners und sein Einwirken auf Dritte erfordert, ist gleichwohl vom Schuldner selbst zu beantworten (BGHZ 121, 242 – Triangle). Der Gläubiger jedenfalls braucht diese Antwort nicht zu geben. Das angestrebte Ziel steht fest und wird von der Unterlassungsverpflichtung umfasst (Ahrens GRUR 2018, 374, 376): Der Störungszustand durch die an Dritte ausgelieferte, in der Unterlassungserklärung durch die Schutzrechtsverletzung konkretisierte Ware ist zu beseitigen, weil und soweit der Schuldner nur dadurch dem Unterlassungsgebot gerecht werden kann. Die Handlungspflicht lässt sich im Wege der Auslegung der Unterlassungserklärung bestimmen. Für den Unterlassungsschuldner ist voraussehbar, dass er das von ihm strafbewehrt erklärte Unterlassen seiner Verletzungshandlung nicht erfüllen kann, ohne den sich daraus ergebenden Handlungspflichten zur Beseitigung der von ihm herbeigeführten Störung nachzukommen. Ob und welche rechtsverletzend gestaltete Ware er an welche Abnehmer ausgeliefert hat, ist ihm regelmäßig bekannt. Der Störungszustand ist von ihm mit verursacht und für ihn vorhersehbar. Die Rückgängigmachung dieser Rechtsverletzung durch einen Rückruf ist für ihn erkennbar als Beseitigungsgebot in dem ihm selbst auferlegten Benutzungsverbot enthalten. Im Unterschied zum Beseitigungsantrag ist es auch nicht erforderlich, dass die Unterlassungserklärung das Ziel solcher Beseitigungsmaßnahmen detaillierter festlegt; es genügt das Verbot der angegriffenen Handlung (Feddersen in Festschrift für Büscher, 2018, S. 471, 480)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West