So das Gericht in seinem Urteil vom 16. April 2026 (Az.: 8 AZR 169/25) in einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin einen solchen Anspruch vorrangig geltend gemacht hatte. Das Gericht sieht diesen Anspruch nicht als gegeben an, da hier mit der Erfüllung des Anspruchs andere Zwecke als die Durchsetzung von Ansprüchen oder Rechten nach der DSGVO bezweckt werden. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar, als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen (EuGH 26. Oktober 2023 – C-307/22 – [FT] Rn. 72; 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] Rn. 32, 39). Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26. Oktober 2023 – C-307/22 – [FT] aaO; 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] aaO). Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die ua. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 26. Oktober 2023 – C-307/22 – [FT] Rn. 75; 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] Rn. 45). Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO iVm. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH 26. Oktober 2023 – C-307/22 – [FT] Rn. 74; 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] Rn. 41; vgl. auch BGH 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – Rn. 18)…
(1) Der Compliance-Abschlussbericht in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthält zwar personenbezogene Daten. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Legaldefinition sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die betroffene Person – beziehen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist vor dem Hintergrund der Formulierung „alle Informationen“ weit zu verstehen (vgl. EuGH 22. Juni 2023 – C-579/21 – [Pankki S] Rn. 42; 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] Rn. 23). Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (EuGH 22. Juni 2023 – C-579/21 – [Pankki S] aaO; 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] aaO; 20. Dezember 2017 – C-434/16 – [Nowak] Rn. 34). Der Compliance-Abschlussbericht in der Fassung vom 31. Januar 2024 befasst sich mit dem Führungsverhalten der Klägerin und enthält aus diesem Grund zwangsläufig Informationen „über“ die Person der Klägerin.
(2) Der Compliance-Abschlussbericht in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthält aber nicht ausschließlich personenbezogene Daten iSv. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die allein in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen stellen jedenfalls insoweit keine personenbezogenen Daten dar, als sie eine rechtliche Analyse enthalten. Bei einer rechtlichen Analyse handelt es sich nicht um eine Information über die betroffene Person, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnehin auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränkt, um eine Information darüber, wie der Verantwortliche die rechtliche Situation einschätzt (vgl. EuGH 17. Juli 2014 – C-141/12 ua. – [YS ua.] Rn. 40). Die Rechtslage ist insoweit durch den Gerichtshof der Europäischen Union unabhängig davon hinreichend geklärt, dass die Entscheidung zum Begriff der personenbezogenen Daten bezogen auf Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG ergangen ist (aA Tegel/Lembke NZA-RR 2026, 121, 125). Diese Vorgängervorschrift ist mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO vergleichbar (vgl. BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 29).
(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Kopie des Abschlussberichts in der Fassung vom 31. Januar 2024 unter Einschluss der rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise benötigt, um die Verständlichkeit der im Abschlussbericht enthaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich der Sache nach um unterschiedliche Bestandteile des Berichts, auch wenn sie in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen (aA Zöll/Kielkowski jurisPR-Compl 1/2026 Anm. 3). Die Klägerin benötigt auch keine Kenntnis der rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise, um die ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO bezogen auf ihre personenbezogenen Daten ausüben zu können. Soweit sie sich gegen eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung der Beklagten bzw. ihrer Berater zu Wehr setzen will, kann sie ggf. von ihren prozessualen Möglichkeiten – zB im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses – Gebrauch machen. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Klägerin darauf, dass – wie von ihr gefordert – der Abschlussbericht im Gesamten, wenn auch ggf. teilgeschwärzt, als Kopie überlassen wird (vgl. BGH 16. April 2024 – VI ZR 223/21 – Rn. 18; vgl. zur Schwärzung unten Rn. 32)…“
