Berichtigung der Einbürgerungsurkunde nicht aufgrund Art.16 DSGVO – Ein entsprechender Anspruch besteht nach Ansicht des VG Stuttgart in dem Urteil vom 26.Juli 2022 (Az.: 4 K 836/21) im Falle von falschen Angaben in der Urkunde nicht.
Berichtigung der Einbürgerungsurkunde nicht aufgrund Art.16 DSGVO – Ansicht des Gerichts
Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…Auch ein Anspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung – VO (EU) 2016/679) scheidet aus.
Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Vorschrift ist als Rechtsgrundlage etwa für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.2020 – 1 S 397/19 – juris.).
Um aus Art. 16 DSGVO einen entsprechenden Anspruch ableiten zu können, müsste die DSGVO indes auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sein. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Art. 2 DSGVO regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung und bestimmt deren Geltung “für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“.
Im vorliegenden Fall geht es allein um ein einziges Dokument, es werden auch keine Daten automatisiert verarbeitet. Es erfolgt keine Speicherung von Daten in einem Dateisystem. Ein Anspruch nach Art. 16 DSGVO besteht nicht, wenn Daten zwar gespeichert sind, die Speicherung aber nicht automatisiert erfolgt oder in strukturierten Karteien (vgl. Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand September 2021, Art. 16 DSGVO, Rn 2). Vorliegend geht es um Daten des Klägers, die auf einer Einbürgerungsurkunde aufgeführt sind. Es liegt kein Dateisystem vor und keine automatisierte Speicherung…“