Zur Bewertung der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Verfügungsgrund in Streitsache um Unternehmenskennzeichen ist für Fristbeginn grds. die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter Unternehmenskennzeichen ins Handelsregister maßgeblich. Anders kann dies sein, wenn das Verletzerverhalten so intensiviert wird, dass ein neuer Verfügungsgrund entsteht. So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 09. Juli 2026 (Az.: 3 U 428/26) in einer Kennzeichenstreitsache, in dem auch versucht wurde, die Vermutung des § 140 III MarkenG zu widerlegen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Für den Fristbeginn ist bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich auf die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter diesem Zeichen ins Handelsregister abzustellen.
Zwar ist der Ansatzpunkt des Landgerichts grundsätzlich zutreffend, dass mit der Kenntniserlangung von der Anmeldung einer verletzenden Marke (lediglich) die Dringlichkeitsfrist für die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs wegen Erstbegehungsgefahr zu laufen beginnt und eine erst spätere Kenntniserlangung von der Aufnahme der tatsächlichen Benutzung eine neue Dringlichkeitsfrist zu diesem Eingriff von grundlegend anderer Art und Intensität in Gang setzt (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, 4. Aufl. 2023, MarkenG vor § 14 Rn. 262; Ströbele/Hacker/Thiering/ Thiering, 14. Aufl. 2024, MarkenG § 140 Rn. 88).
Dies ist jedoch bei der Eintragung einer Firma ins Handelsregister grundlegend anders. Diese begründet bereits eine Wiederholungsgefahr. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt (BGH GRUR 2008, 912 Rn. 28 – Metrosex). Auch greift bei der Anmeldung eines Unternehmenskennzeichens – anders als bei einer Markenanmeldung – nicht der Erfahrungssatz, dass diese öfters nur auf Vorrat, jedenfalls aber für wesentlich breitere Verzeichnisse angemeldet werden und daher die durch die Eintragung begründete Erstbegehungsgefahr noch wenig konkret ist und sich häufig auch nicht realisiert. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächliche Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung am Markt unter normalen Umständen gegenüber der Handelsregistereintragung keine völlig neue Verletzungssituation, weshalb die Kenntnis von der Handelsregistereintragung grundsätzlich maßgeblich für die Dringlichkeitsfrist ist.
Daraus folgt im Streitfall, dass soweit die Verfügungsklägerin die Verwendung der Bezeichnung „H. Versicherungsmakler GmbH“ begehrt, grundsätzlich auf die Eintragung am 09.12.2025 und nicht auf die Kenntnis vom tatsächlichen Marktzutritt am 01.01.2026 abzustellen ist. Dies würde dazu führen, dass es dringlichkeitsschädlich war, mit der Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, bis zum 26.01.2026 abzuwarten. Soweit sich die Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen gegen die erstmals 2026 verwendete Bezeichnung „H. Verbund“ wendet, besteht dagegen von vornherein kein Problem mit dem Verfügungsgrund.
3. Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall jedoch insgesamt – also auch in Bezug auf die Bezeichnung „H. Versicherungsmakler GmbH“ – deshalb veranlasst, weil ein Neuentstehen des Verfügungsgrunds auf eine (tatsächliche) Intensivierung des Verletzerverhaltens gestützt werden kann.
Eine markenrechtliche deutliche Intensivierung ist etwa gegeben, wenn sich die Verletzungshandlung durch eine Ausdehnung auf weitere, andere Produktarten oder auf dem geschützten Kennzeichen noch wesentlich näherkommende Zeichengestaltungen auszeichnet (OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 442 Rn. 19 – Deutsche Lichtmiete). Maßgeblich ist, ob es sich um derart einschneidende Veränderungen der Art und/oder Intensität nach handelt, die eine neue Situation zulasten des Verfügungsklägers entstehen lassen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 273 (275) – Rücklastschriftkosten), also die Rechtsbeeinträchtigung durch den neuen Verstoß eine andere Qualität erlangt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gefahr einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den neuen Verstoß signifikant wächst (OLG Stuttgart GRUR-RR 2025, 82 Rn. 15 – Drittplattform).
Im Streitfall erfolgte die Eintragung der Verfügungsbeklagten ins Handelsregister am 09.12.2025 allgemein mit dem Tätigkeitsgebiet „alle Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind“. Dieser sich aus der Eintragung ergebende Unternehmensgegenstand hat zwar eine gewisse Indizwirkung für die bevorstehende unternehmerische Tätigkeit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09, juris-Rn. 38). Aus der Eintragung, die sich allgemein auf Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers und sonstige Versicherungsdienstleistungen bezog, ergab sich jedoch noch nicht das genaue Geschäftsmodell, insbesondere für welche Zielgruppen die Verfügungsbeklagte tätig sein wollte.
Erst mit dem Marktzutritt der Verfügungsbeklagten am 01.01.2026 war für die Verfügungsklägerin hinreichend sicher absehbar, in welchem Umfang es infolge der Handelsregistereintragungen tatsächlich zu einer geschäftlichen Aktivität der Verfügungsbeklagten nicht nur in derselben Branche der Versicherungsmaklerdienstleistungen, sondern auf exakt demselben Markt wie die Verfügungsklägerin – also Tätigkeiten einer Versicherungsmaklerin für die Zielgruppen Gesundheitswesen, Handwerk sowie Gewerbe und Mittelstand – unter Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens kommen würde.
Daraus folgt im Streitfall, dass mit der Registereintragung zwar bereits die (materielle) Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr bestand. Die Verfügungsklägerin hat jedoch – vor dem Hintergrund des weiten Tätigkeitsbereichs in der Handelsregistereintragung – dadurch, dass sie gegen die Eintragung der Bezeichnung „H. Versicherungsmakler GmbH“ nicht vorging, (ausnahmsweise) nicht zu erkennen gegeben, dass es ihr hinsichtlich der konkreten geschäftlichen Aktivitäten der Verfügungsbeklagten nicht eilig ist…“
