Markenrecht,  Sonstiges IP-Recht

OLG Frankfurt a.M.:Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wegen AdWords

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wegen AdWords – Einen konkreten Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. in einem Gerichtsverfahren zu bewerten, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht worden war. In dem Urteil vom 10. Februar 2022 (Az.: 6 U 126/21) wurde durch das Gericht nicht nur die Frage der Markenrechtsverletzung betrachtet, sondern auch das erforderliche Verschulden. Dies soll in diesem Beitrag kurz betrachtet werden.

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wegen AdWords – Verschulden für Schadensersatz Voraussetzung

Das Gericht sah in dem zu bewertenden Fall ein Verschulden in Form des fahrlässigen Handelns bei Ausspruch der kennzeichenrechtlichen, hier markenrechtlichen, Abmahnung, die dann wiederum den Schadensersatzanspruch des ursprünglich Abgemahnten begründet.

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt aus:

„…Für unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen gilt wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen ein strenger Verschuldensmaßstab (BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrechten II). Darin liegt der Ausgleich für den strengen Sorgfaltsmaßstab, dem Dritte zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen unterliegen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Verwarners dürfen andererseits nicht so groß sein, dass er wegen des drohenden Haftungsrisikos von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abgehalten wird.

Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf (BGH GRUR 2006, 432 Rn 25 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; BGH WRP 2018, 950 Rn 89 – Ballerinaschuh). Bei geprüften wie ungeprüften Rechten handelt schuldhaft, wer bei sorgfältiger Prüfung zu der Erkenntnis gelangen muss, dass kein Eingriff in sein Schutzecht vorliegt. Allerdings gilt bei der Beurteilung, ob in den Schutzumfang des Rechts eingegriffen wird, ein etwas großzügigerer Maßstab als bei der Prüfung, ob überhaupt ein Schutzrecht besteht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn 506 – 509).

Danach kann hier ein Verschulden nicht verneint werden. Die fehlende Berechtigung der Abmahnung ergibt sich nicht aus einem fehlenden Bestand des Schutzrechts, sondern aus der fehlenden markenmäßigen Benutzung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur markenmäßigen Nutzung in Adword-Fällen ist seit Jahren bekannt und gefestigt. Soweit für Fälle von Vertriebssystemen Ausnahmen gemacht werden, liegt ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vor. Bei einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung wäre diese fehlende Rechtsverletzung zu erkennen gewesen.

Soweit nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1974 (BGH GRUR 1974, 290, 292 – Maschenfestser Strumpf) ein Verschulden zu verneinen sein kann, wenn sich der Abmahnende auf den Rat seiner fach- und rechtskundigen Berater verlassen hat, die nach eingehender Untersuchung die der Verwarnung zugrunde liegenden Schutzrechte für schutzfähig gehalten und die abgemahnte Handlungsweise als schutzrechtsverletzend angesehen habe, fehlt es hier an entsprechendem Vortrag zu Art und Umfang der fachkundigen Prüfung. Insbesondere ist nicht vorgetragen, ob und warum bei einer Prüfung durch einen Rechtsanwalt die Problematik der markenmäßigen Nutzung nicht erkannt worden wäre, die rechtlich hier nicht einmal als umstritten angesehen werden kann….“

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