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OLG Köln: Vertragsstrafenregelung in vorformulierter Unterlassungserklärung, die „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anfällt, ist kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliches Handeln bei Abmahnung eines qualifizierten Verbraucherverbandes

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. April 2026 (Az.: 6 U 104/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbrauchverbandes mit einem Unternehmen, dass ein Autohaus betreibt und dabei ein neues KfZ ohne die erforderlichen Angaben nach der Pkw-EnVKV im Internet beworben hatte. Gegen die außergerichtliche Abmahnung und auch im Gerichtsverffahren wurden der Einwand de Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG erhoben und dabei unter anderem auch auf die Formulierung des Vertragsstrafeversprechens in der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung abgestellt. Das Gericht sah darin kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Im Weiteren kann ein Rechtmissbrauch nicht mit der in der vorformulierten Unterlassungserklärung enthaltenen Vertragsstrafenregelung begründet werden, welche „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ eine Vertragsstrafe vorsieht. Dem Einwand der Beklagten, dass diese zu weitgehend sei, da hierdurch der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen werden solle, vermag nicht gefolgt zu werden. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegendem Fall (BGH, Urteil vom 10.12.1992 – I ZR 186/90 – Fortsetzungszusammenhang), auf welchen sich die Beklagte in ihrer Argumentation mehrfach bezieht, enthielt das Vertragsstrafenversprechen – anders als das hier streitgegenständliche Vertragsstrafenversprechen – einen ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Eine solcher Erklärungsgehalt kann dem hier in Streit stehenden Vertragsstrafenversprechen indes nicht entnommen zu werden. Demgemäß kommt insoweit auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB in Betracht, sodass offenbleiben kann, ob es sich bei dem Vertragsstrafenversprechen überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Insoweit kann vollumfänglich auf die folgenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz in der Entscheidung vom 18.11.2025 (9 U 101/25, dort Seiten 51 bis 55) hinsichtlich der Formulierung „für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ Bezug genommen werden:

„Auch allgemeine Geschäftsbedingungen sind zur Bestimmung des jeweiligen Inhalts nach allgemeinen Grundsätzen, nämlich ausgehend von den Interessen und Vorstellungen einheitlich, auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 150/01 = BauR 2002, 467 = NZBau 2002, 89; Urt. v. 4.7.201 3 – VII ZR 249/12, BGHZ 198, 23). Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen und deren Wortlaut sind demgemäß für die Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB insbesondere maßgeblich die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 – I ZR 323/98-, BGHZ 146, 318-331, Rn. 15). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung einer Vertragsstrafe auf mögliche zukünftige Sachverhalte bezieht, deren nähere Umstände naturgemäß kaum vorhersehbar sind. Dies hat zur Folge, dass die Auslegung eines Unterlassungsversprechens im Einzelfall auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann. Es wird demgemäß in der Regel nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen, die Verwirkung von Vertragsstrafen von starr gehandhabten Voraussetzungen abhängig zu machen, weil dies zur Folge hätte, dass den Besonderheiten der später eintretenden Fallgestaltungen – anders als es bei der Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO der Fall wäre – in keiner Weise mehr Rechnung getragen werden könnte (BGH, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht angenommen werden, dass die Vertragsstrafe für jeden verwirklichten Fall als verwirkt anzusehen sein soll, während eine Zusammenfassung mehrerer einzelner Fälle – ggf. aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit – bei der Bestimmung der Vertragsstrafe ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut bietet hierfür keinen ausdrücklichen Anhaltspunkt. Dieser knüpft hinsichtlich der Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafe an „jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ an und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Anlass einer jeden Vertragsstrafe ein hiergegen verstoßendes, einzelnes Verhalten der Beklagten als Schuldner ist. Zur Frage, welche Sanktion mit der Verwirkung verbunden sein soll, trifft die Klausel keine ausdrückliche Regelung. Insbesondere wird die Zusammenfassung mehrerer einzelner Handlungen zu einer Handlungseinheit, demgemäß auch mehrere Verstöße die Festsetzung lediglich einer einheitlichen Vertragsstrafe rechtfertigen kann, nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Anknüpfung an „jeden Einzelfall“ lässt eine andere Auslegung nicht zu. Diese Formulierung weicht zwar von der in § 339 BGB verwendete ab, nach der die Vertragsstrafe „für den Fall“ der Zuwiderhandlung verwirkt sein soll. Eine über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehende Bedeutung kann dieser geringfügig veränderten Formulierung indes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugesprochen werden. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Zusammenfassung einzelner Verstöße zu einer Handlungseinheit ausgeschlossen sein soll (…)

Nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung sind diese Gesichtspunkte insgesamt dergestalt abzuwägen, dass sich die Bedeutung der Formulierung „jeden Einzelfall“ auf die tatbestandsmäßige Verwirklichung eines Unterlassungsverstoßes beschränkt, während eine Regelung hinsichtlich des Umfangs der Sanktion dieses Verstoßes nicht vorliegt. Demgemäß sollte mit dem streitgegenständlichen Vertragsstrafeversprechen der Parteien auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. – Krankenwagen II; vgl. auch Kaiser, Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, S. 58 ff.; Köhler, WRP 1993, 666, 667 ff.; Schuschke, WRP 2000, 1008, 1012), nicht für jede einzelne Tat eine Vertragsstrafe verwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 – I ZR 323/98 -, BGHZ 146, 318-331, Rn. 20 für die Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“), sondern die Zusammenfassung mehrerer Verstöße zu einer Handlungseinheit auch bei der Festsetzung der Vertragsstrafe möglich und gerade nicht ausgeschlossen sein.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat inhaltlich vollumfänglich an…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West