So das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az.: 21 O 129/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zu und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Zu den wesentlichen Merkmalen gehört auch die Restlaufzeit des Erbbaurechts (so schon LG Karlsruhe Urt. v. 07.02.2014 – 14 O 77/13 KfH III -, juris; LG Braunschweig Urteil vom 14.09.2020 – 21 O 423/20 -, juris; LG Münster Beschl. v. 13.06.2024 – 22 O 80/17 – juris).
Das Gericht hält es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für ausreichend, insofern lediglich auf ein weiterführendes Expose zu verweisen.
Die streitgegenständliche Werbung verstößt auch gegen § 3 Abs. 1 PAngV und damit ebenfalls gegen § 5b Abs. 1 Nr. 1. UWG. § 3 Abs. 1 PAngV lautet:…
Zum Gesamtpreis gehört im Falle einer auf Erbbaurecht errichteten Immobilie auch die Angabe der Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses (so schon LG Karlsruhe Urt. v. 07.02.2014 – 14 O 77/13 KfH III -, juris; LG Braunschweig Urteil vom 14.09.2020 – 21 O 423/20 -, juris; LG Münster Beschl. v. 13.06.2024 – 22 O 80/17 – juris)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
