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LG Landshut: Bezeichnung des Bestellbuttons mit „Antrag abschicken“ auf der Internetseite eines Fluggastrechtedurchsetzungsdienstleisters mit Vorgabe des § 312j III BGB nicht vereinbar

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 11. März 2026 (Az.: 16 S 1469/25 e) in einem Rechtsstreit, in dem der einen Anspruch wegen einer Flugverspätung gegen ein Beförderungsunternehmens geltend gemacht hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die Klägerin hat die Verpflichtung gem. § 312j Abs. 3 BGB nach ihrer Schilderung nicht erfüllt.

Nach der unstreitigen Darstellung der Klägerin gibt es im Rahmen ihres elektronischen Vertragsabschlusses nur den Button „Antrag abschicken“. Dieser erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, der verlangt, dass der Button nichts anderes als „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende Formulierung enthält.

(1) Dadurch, dass die Klägerin diese Schaltfläche vorsieht, ist § 312j Abs. 3 S. 2 BGB einschlägig.

Soweit die Klägerin argumentiert, dass der Vertrag bereits zuvor durch elektronische Signatur zustande gekommen und die Absendung des Antrags mittels Button deshalb nur noch rein formaler Natur sei, kann sie damit nicht durchdringen.

Ein durchschnittlicher Verbraucher geht zur Überzeugung der Kammer davon aus, dass die rechtserhebliche Erklärung darin liegt, dass der Antrag abgesendet wird, wenn dafür extra ein Button zur Verfügung gestellt wird. Die Benutzung von derartigen Buttons um Vorgänge rechtswirksam im elektronischen Rechtsverkehr abzuschließen ist mittlerweile so weit verbreitet, was die Kammermitglieder aus eigenen zahlreichen Vertragsabschlüssen mittels Internet wissen, dass es für einen Verbraucher eine Überraschung darstellen würde, wenn die Nutzung eines derartigen Buttons rechtlich unerheblich wäre. Mit der Bereitstellung des Buttons darf daher ein Verbraucher davon ausgehen, dass erst mit dessen Betätigung eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben wird…“

Hinweis des Autors:

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West