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LG Landshut: Bezeichnung des Bestellbuttons mit „Jetzt beauftragen“ & „Kostenpflichtig nur bei Erfolg“ auf der Internetseite eines Fluggastrechtedurchsetzungsdienstleisters mit Vorgabe des § 312j III BGB vereinbar

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 28. Mai 2026 (Az.: 12 S 3015/25 e) in einem Rechtsstreit, in dem der einen Anspruch wegen einer Flugverspätung gegen ein Beförderungsunternehmens geltend gemacht hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (sog. Button), ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, § 312 j Abs. 3 BGB.

In gestalterischer Hinsicht verlangt die Gesetzesbegründung, dass sich die Kerninformationen deutlich vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Vertragsinformationen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts untergehen. Die Hervorhebung kann durch eine entsprechende Wahl von Schriftgröße, Schriftart (zB Fettdruck) und Schriftfarbe erfolgen. In Betracht kommt auch gestalterische Hervorhebung durch Einrahmung, Unterstreichung, oder Hintergrundgestaltung.

Der Zedent hat im vorliegenden Fall bei Absendung seines Auftrags die Möglichkeit erhalten, den Vertrag anzusehen und vom konkreten Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auf dem Button „Jetzt beauftragen“ findet sich noch ein, wenn auch in etwas kleinerer, aber dennoch lesbarer Schrift der Hinweis „Kostenpflichtig nur bei Erfolg“. Das erfüllt die Anforderungen…“

Hinweis des Autors:

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West