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OLG Frankfurt a.M.: Die Werbung mit der Angabe „alle[n] Arten von Maler-Tapezierarbeiten“ ist irreführend nach § 5 UWG, wenn für Werbenden keine Eintragung in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer vorliegt

So das Gericht in seinem Urteil vom 6. November 2025 (Az.: 6 U 303/24) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit. Das Gericht bejahte den durch den Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die Werbung der Beklagten ist irreführend, da der Eindruck entsteht, dass die Beklagte in der Handwerksrolle eingetragen und berechtigt ist, selbstständig einen derartigen Handwerksbetrieb zu führen.

a) Die Werbung der Beklagten, mit der sie den Eindruck erweckt, einen handwerklichen Betrieb zu führen, ist irreführend, worin im Ergebnis täuschende Angaben über ihre Befähigung und Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegen.

aa) Irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt, wer mit handwerklichen Bezeichnungen, Begriffen und Hinweisen wirbt, die auf ein Handwerk hindeuten und geeignet sind, Nachfrager über die Qualifikation des Anbieters zu täuschen (Köhler/Feddersen, UWG, 43 Aufl., § 5 UWG Rn. 4.146). Eine relevante Irreführung liegt darin, dass die angesprochenen Verkehrskreise – zu denen auch der Senat gehört – annehmen, dass der Betrieb von einer in spezieller Weise ausgebildeten Person geführt wird, die in der Lage ist, jegliche dem Handwerk zuzuordnende Tätigkeiten nach den individuellen Wünschen des Kunden unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätsstandards durchzuführen. Diese Erwartung ist für die Beauftragung oder die Kaufentscheidung relevant oder kann es jedenfalls sein. Wirbt ein Handwerksbetrieb für ein zulassungspflichtiges Handwerk, muss er in der Handwerksrolle eingetragen sein. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen.

bb) Die Beklagte hat in ihrem Internetauftritt für die angebotenen Leistungen so beworben, als würden diese von ihr selbst erbracht werden. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dies aus den Formulierungen „Wir“, „Unsere Leistung“ etc. ergebe und die Einschränkung im Impressum nicht geeignet sei, diesem Verständnis entgegenzuwirken. Ob die Beklagte tatsächlich bereits eintragungspflichtige Tätigkeiten vorgenommen hat oder nicht, kann dahinstehen, da sie diese jedenfalls beworben hat.

Ob die reine Vermittlung von derartigen Arbeiten tatsächlich auch ohne Eintragung in die Rolle gegen § 1 HWO verstoßen würde und damit irreführend wäre, kann hier dahinstehen, da keine Vermittlung beworben wurde, sondern eigene Arbeiten angeboten wurden…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West