Aus diesem Grund besteht auch eine Haftung auf Unterlassung. So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2026 (Az.: 4 UKl 3/25) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen ein Unternehmen, dass eine Praxis für ästhetische Medizin betreibt. Der auf der Internetseite genutzte KI-Chatbot hatte die beiden Betreiber u.a. als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnet. Gemäß der bisher vorliegenden Pressemitteilung sprach das Gericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen einer Irreführung nach § 5 II Nr.3 UWG zu. Die Revision wurde zugelassen.

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