So das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az.: 6 U 12/24) in einem Rechtsstreit rund um den Kauf eines Kfz in einem Onlineshop. Das beklagte Unternehmen hatte eine Widerrufsbelehrung verwendet und dabei folgende Formulierung verwendet:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
Für das Gericht ist hier die Information zum Widerrufsrecht nicht so konkret, dass der Kunde weiß, wie er das Widerrufsrecht ausüben kann oder nicht. Somit, so das Gericht in der Konsequenz, hat die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht begonnen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zunächst aus, warum die Grundsatzentscheidung des BGH keinen Einfluss auf den Rechtsstreit hat:
„..Soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), enthält die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht…“
Dann führt das Gericht zur weiteren Begründung unter anderem aus:
„…Es entspricht schließlich dem Zweck des Gesetzes, eine Belehrung, die lediglich die Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts beschreibt, nicht genügen zu lassen. Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des regelmäßig rechtsunkundigen Verbrauchers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 – XI ZR 19/23 –, Rn. 19, juris zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 –, Rn. 14, juris). Danach soll die vom Gesetzgeber intendierte Eindeutigkeit und Klarheit der Widerrufsbelehrung den Verbraucher, bei dem keine rechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden dürfen, gerade vor den Schwierigkeiten schützen, die mit der Prüfung der Rechtslage verbunden sind. Mit dem Zweck, den rechtsunkundigen Verbraucher durch die Belehrung über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen, ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Unternehmer die ihm obliegende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts auf den Verbraucher verlagert.
Zwar handelt es sich bei Widerrufsbelehrungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 401/10 –, Rn. 22, juris). Der Grundsatz, dass der Verwender bei der Formulierung seiner AGB abstrakte Rechtssätze und Rechtsbegriffe verwenden darf, worauf die Beklagte hinweist, wird aber durch die besonderen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung eingeschränkt.
Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erforderliche Information über das Bestehen des Widerrufsrechts verlangt deshalb vom Unternehmer die Prüfung und die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB gegeben sind, und für den Fall, dass das zu bejahen ist, die eindeutige Information des Verbrauchers, dass er das Recht hat, den Vertrag zu widerrufen. Demgegenüber entspricht eine Belehrung, mit der der Unternehmer den Verbraucher lediglich über die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehrt, ohne ihm konkret mitzuteilen, ob er zum Widerruf berechtigt ist, und dadurch die Prüfung des Bestehens des Widerrufsrechts auf den Verbraucher überträgt, nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB…“
Hinweis des Autors:
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden. Zudem ergingen am gleichen Tag zwei weitere Entscheidungen (Az.: 6 U 36/24) und (Az.: 6 U 57/24)