So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2026 (Az.: 6 U 73/25) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem verschiedene Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden waren. Unter anderem bezog sich ein Unterlassungsanspruch gegen eine Verwendung eines Kreuz-Symboles im Rahmen der Verwendung einer Marke bzw. eines Unternehmenskennzeichen auf der Internetseite des In Anspruch genommenen Unternehmens. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Das Irreführungspotential des Wort-/Bildzeichens ist unverkennbar. Das Kreuzsymbol ist im Zusammenhang mit Apotheken / medizinischer Hilfe ein allgemein übliches Erkennungsmerkmal, das von weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend verstanden wird (s. z.B. das in Europa übliche grüne Apotheken-Kreuz..,auch als Symbol für Erste Hilfe auf Verbandskästen …,das auf Krankenwagen pp. allgegenwärtige Rote Kreuz…,oder das von einigen Apotheken verwendete Bayer-Kreuz mit der Unterschrift „Arzneimittel“…
Auch die in Deutschland führende Internetapotheke DocMorris hatte jahrelang ein Kreuz in ihrem Unternehmenskennzeichen:…Schließlich verweist die Antragstellerin mit Recht auf die Omni-San-Entscheidung des EuG (Urteil vom 08.01.2025, T-189/24, GRUR-RS 2025, 11), nach der ein blaues Kreuz…für diverse Waren der Klasse 5 kaum Unterscheidungskraft für deutschsprachige Verkehrskreise besitze, da dieses Element lediglich als Hinweis auf gesundheitsbezogene Waren wahrgenommen werde (s. a.a.O. Rn. 21 [„… German-speaking public …“] und Rn. 53:
“As the Board of Appeal stated in paragraph 45 of the contested decision, the representation of the blue cross in that mark has weak distinctive character, given that such crosses are commonly associated with health-related goods.”
unbeanstandete deutsche Übersetzung der Antragstellerin: „Wie die Beschwerdekammer in Randnummer 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat die Darstellung des blauen Kreuzes in dieser Marke nur geringe Unterscheidungskraft, da solche Kreuze üblicherweise mit Waren des Gesundheitswesens in Verbindung gebracht werden“.)…“
